Viele Arbeitnehmer, vor allen Dingen im Außendienst, dürfen einen Firmenwagen fahren. Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Streitigkeiten, ist häufig als erstes der Dienstwagen weg. Der Arbeitgeber fordert seinen Arbeitnehmer auf, ihm den Dienstwagen zurückzugeben. Darf er das?
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 13.04.2010, Az.: 9 AZR 113/09, einen ähnlichen Fall zu entscheiden.
Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war im Vertriebsbereich tätig. Ihr wurde ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dieses durfte sie auch privat nutzen. In der Vereinbarung dazu war in vorformulierten Vertragsbedingungen festgelegt, dass die Gebrauchsüberlassung aus „wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann“.
Nun fuhr die Arbeitnehmerin mit dem Fahrzeug ca. 30.000 km im Jahr anstatt der prognostizierten fast 50.000 km. Deshalb widerrief die Arbeitgeberin die Gebrauchsüberlassung mit der Begründung, dass die geringe Nutzung unwirtschaftlich sei.
Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Das BAG urteilte, dass die Widerrufsklausel unwirksam sei. Die Klausel sei so gestaltet, dass der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeugüberlassung widerrufen dürfe. Diese Klausel benachteilige die Arbeitnehmerin aber unzumutbar. Letztendlich könne sie gar nicht erkennen, wann der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Gründen als gegeben ansieht. Letztendlich könne der Arbeitgeber damit nach seinem Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und die Vertragsbedingungen ändern. Genau das soll aber durch vorformulierte Vertragsbedingungen ausgeschlossen werden.
Also: Wieder einmal eine Vertragsklausel unwirksam. Haben Sie einen vertraglichen Anspruch auf das Fahrzeug, kann Ihr Arbeitgeber es Ihnen nicht ohne Weiteres abnehmen.
(Der Inhalt des Urteils ist neu und basiert auf einer Pressemitteilung vom Rechtsanwalt Colin Kühn, Berlin)