24.10.2010

Weihnachtsfeier und Arbeitsunfall

Bald stehen die ersten Weihnachtsfeiern an. Was ist, wenn es dort zu einem Unfall kommt? Hierbei kann es zum einen Unfälle auf dem Weg zur Feier geben als auch auf der Feier selber: Sei es der Beinbruch beim Tanzen, der Fall vom Stuhl oder der Sturz von der Leiter beim Aufhängen des Weihnachtssterns.

Ist nun die Berufsgenossenschaft zuständig, da es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder sind diese Dinge eher dem privaten Bereich zuzuordnen? Dann würde die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringen.  
Die Grenzen zwischen privaten und betrieblichen Bereich sind nicht leicht abzustecken. Dies gilt vor allem, wenn sportliche Aktivitäten vorliegen. Ein Fußballturnier wird gerade zur Weihnachtszeit sicherlich nicht stattfinden, trotzdem ist der am 30.05.2007 zu Az.: S 1 U 4348/06, vom Sozialgericht Karlsruhe zu diesem Thema entschiedene Fall interessant. Ein Spieler während eines betrieblichen Fußballturniers steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Letztendlich müssen folgende Kriterien für die Weihnachtsfeier erfüllt sein:

  • Die Teilnahme muss allen Mitarbeitern zustehen. Werden die Weihnachtsfeiern in Abteilungen durchgeführt, muss sämtlichen Mitarbeitern der Abteilung die Teilnahme gewährt werden.
  • Die Weihnachtsfeier muss im Interesse des Betriebs liegen und die Unternehmensleitung muss die Autorität haben.
  • Die Weihnachtsfeier muss der Verbundenheit von Beschäftigten und Unternehmen dienen.

Fazit: In aller Regel werden diese Punkte bei betrieblichen Weihnachtsfeiern erfüllt sein. Deshalb fallen Unfälle unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

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