Auch Kurzarbeit, Zwangsurlaub und Arbeitszeitkonten retten derzeit zahlreiche Unternehmen nicht vor der Pleite.
Oft wird ein Betrieb trotz Insolvenz weitergeführt oder verkauft. Können Sie bleiben, bekommen Sie auch Ihr Geld. Das gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz – der Unternehmenskäufer haftet für Ihre ausstehenden Gehälter.
Doch Achtung: Sie wissen nicht, wie es laufen wird. Deswegen sollten Sie schon vor einer Pleite Ihre Schäfchen ins Trockene bringen. Denn das Risiko des Lohnausfalls besteht für Sie als Arbeitnehmer bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers, wenn auch begrenzt – es ist aber nicht ausgeschlossen.
Für bis zu drei Monate zahlt die Arbeitsagentur das Insolvenzgeld. Mehrarbeitszuschläge oder auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden zumindest anteilig angerechnet.
Zahlt Ihr Unternehmen bis zu drei Monate lang Ihr Gehalt nicht und beantragt dann Insolvenz, haben Sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an bis zu zwei Monate Zeit, das Insolvenzgeld zu beantragen. Oft bieten Insolvenzverwalter von sich aus an, dass eine Bank Ihnen und den Kollegen das Insolvenzgeld vorschießt. Sie treten in dem Fall dann die Insolvenzgeldforderung ab. Das ist rechtens und für Sie vorteilhaft – schließlich kommen Sie so schneller an Ihr Geld.
Problematisch wird es, wenn Sie noch Lohn für mehr als drei Monate ausstehen haben. Geht der Betrieb dann erst pleite, gibt es trotzdem nur für drei Monate Insolvenzgeld. Für das restliche Gehalt können Sie sich dann nur innerhalb der vom Gericht verkündeten Frist beim Insolvenzverwalter in die Gläubigerliste eintragen lassen. Aber: Gehaltsforderungen sind nachrangig – sie werden aus der Masse bedient. Meist gibt es nur wenige Prozent für die Gläubiger.
Fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber Abschlagszahlungen und drohen, notfalls nicht zu arbeiten, wenn das Unternehmen nicht zahlt – am besten schriftlich.
Tipp: Das ist Ihr Recht, wenn erhebliche Gehaltsansprüche ausstehen – also zumindest über anderthalb bis zwei Monate.
In jedem Fall schriftlich abmahnen sollten Sie den Arbeitgeber, wenn Sie selbst kündigen wollen. Erkundigen Sie sich aber im Zweifel sicherheitshalber bei der Arbeitsagentur, ob Sie sich damit eine Sperrzeit einhandeln.
Normalerweise ist das bei einer Eigenkündigung immer der Fall, nur bei wichtigen Gründen nicht, beispielsweise
Auch in der Insolvenz gilt: Eine Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Das Insolvenzrecht sieht hierfür keine besonderen Kündigungsgründe vor. Die Gefahr für eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen §1 KSchG steigt in der Insolvenz. Aber: Der bloße Eintritt einer Insolvenz lässt eine betriebsbedingte Kündigung nicht automatisch zu.
Auch in der Insolvenz ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn die Sozialauswahl beachtet und der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Eine besondere Kündigung in der Insolvenz ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zwar schon abgeschlossen ist, Sie aber noch nicht zu arbeiten begonnen haben. In diesem Fall haben Sie Pech, denn der Insolvenzverwalter kann Ihnen gemäß §103 InsO die Erfüllung des Arbeitsvertrags und damit auch den Beginn der Arbeit verweigern. In dem Fall bedarf es dann nicht einmal einer Kündigung.