01.09.2011

Whistleblowing – jetzt dürfen Sie an die Öffentlichkeit gehen!

Whistleblower verpfeifen ihren Arbeitgeber. Sie haben den Mut, auf Missstände im Betrieb aufmerksam zu machen und gegebenenfalls sogar die Presse einzuschalten oder eine Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber zu stellen.  
Der findet das im Regelfall alles andere als lustig, wie auch in einem Fall, den jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRG) zu beurteilen hatte (Urteil vom 21.07.2011, Az.: 28274/08).

Eine Altenpflegerin hat die Zustände in einem Pflegeheim für katastrophal befunden. Sie hat ihren Arbeitgeber bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass zu wenig Personal beschäftigt werden. Die Bewohner des Pflegeheims würden nicht ausreichend versorgt. Als der Arbeitgeber nicht reagierte, zeigte sie ihn an.

Das wiederum ließ der Arbeitgeber sich nicht gefallen und kündigte der Arbeitnehmerin. Diese zog gegen die Kündigung vor Gericht – und verlor auf der ganzen Linie. Deshalb zog sie vor den EMRG. Und der entschied, dass die Kündigung eine Verletzung der Meinungsfreiheit aus Artikel 10 EMRK darstellt. Whistleblowing fällt in den Anwendungsbereich von Meinungsfreiheit und die Kündigung war ein Eingriff in das Recht auf die freie Meinungsäußerung. Deshalb sprach ihr das Gericht eine Entschädigung zu. Sie erhielt 15.000 €.

Und auch die rufschädigende Wirkung haben die Richter bewusst in Kauf genommen. Das öffentliche Interesse an solchen Informationen sei wichtiger als das Interesse des Arbeitgebers an seinem Ruf.

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