Eine Arbeitnehmerin war in einer Gaststätte als Köchin beschäftigt. Sie wurde dann schwanger, ging in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Während der Elternzeit verkaufte der Arbeitgeber seine Gaststätte an eine neue Inhaberin und meldete sein Gewerbe ab. In der Zeitung stand nun, dass die neue Inhaberin das gesamte Personal übernehme. Nach einem Gespräch musste die sich in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin allerdings sagen lassen, dass sich dies nur auf das arbeitende Personal beziehe. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis mit der Gewerbeabmeldung des früheren Arbeitgebers erloschen. Ist das so?
Nein, das ist natürlich nicht so. Die Abmeldung eines Gewerbes hat unmittelbar keine Auswirkung auf den Bestand von Arbeitsverhältnissen. Diese können eventuell unter Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt werden, andernfalls laufen sie weiter. In diesem Fall dürfte es sich um einen typischen Fall des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB handeln. Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Vertrag auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht beendet ist, sondern lediglich die Hauptleistungspflichten ruhen, ist die Neuinhaberin Vertragspartnerin geworden.
Also: Sie haben einen Anspruch auf Beschäftigung!