25.03.2016

Ansprüche von nicht organisierten Arbeitnehmern

Behandelt Ihr Dienstherr alle Beschäftigten gleich, ob sie unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen oder nicht? Dann liegt in aller Regel eine Gleichstellungsabrede vor. Das dürfte wohl die Regel sein, wenn es auch das Gesetz nicht so sieht. Denn der TVöD findet eben nur Anwendung, wenn beide, Dienstherr und Arbeitnehmer, tarifgebunden sind oder im Arbeitsvertrag die Geltung des TVöD vereinbart wurde. Die Probleme, die sich aus einer Gleichstellungsabrede ergeben können, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf beurteilt (24.6.2014, Az. 16 Sa 388/14).

 

 

Ein Arbeitnehmer war als Druckformhersteller beschäftigt und kein Mitglied der Gewerkschaft. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien keine Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart und lediglich bestimmt: „Die Lohn- und Gehaltszahlung wird im Rahmen der tariflichen Bestimmungen durch Betriebsvereinbarungen geregelt.“ Der Arbeitgeber war nicht tarifgebunden, wandte aber die jeweils geltenden Tarifverträge für die Druckindustrie sowie die jeweiligen Lohnabkommen und Gehaltstarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer unabhängig davon an, ob diese der tarifschließenden Gewerkschaft angehörten.

Sämtliche Arbeitnehmer erhielten entsprechend dem Tarif- vertrag ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine Jahressonderleistung, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Sodann wurde zwischen dem Arbeitgeber und ver.di ein Sanierungstarifvertrag geschlossen, der unter anderem einen Teilverzicht auf die tariflichen Sonderleistungen enthielt. Entsprechend erfolgte in 2 Jahren eine Zahlung von Urlaubsgeld und tariflicher Jahressonderleistung in reduziertem Umfang. Anschließend wurde eine Einigung getroffen, nach der die Sonderzahlungen für 3 Jahre komplett entfielen.

 

Anspruch aus betrieblicher Übung?

Das wollte der Arbeitnehmer nicht mit sich machen lassen. Er war der Auffassung, dass ihm die tariflichen Leistungen für das Jahr 2013 zustünden, da der Sanierungstarifvertrag für ihn als nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer keine Wirkung entfalte. Die auf der Grundlage betrieblicher Übung entstandene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der tariflichen Sonderleistungen bestünde deshalb weiterhin. Der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld belaufe sich auf 1.459,20 € brutto, der Anspruch auf die tarifliche Jahressonderleistung auf 2.772,48 € brutto. Diese Beträge klagte er nebst Zinsen ein.

 

Gleichbehandlung gefordert

Der Arbeitgeber sah das naturgemäß anders. Er vertrat die Auffassung, dass die Gleichbehandlung der nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer mit denen, die Gewerkschaftsmitglied sind, dazu führe, dass alle Mitarbeiter aufgrund der Regelung des Sanierungstarifvertrags auf die tariflichen Sonderleistungen verzichten müssten. Andernfalls würde der nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter bessergestellt als die Gewerkschaftsmitglieder.

 

Urteil: Kein Anspruch auf Sonderleistung

Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Anspruch ließ sich zunächst mangels Tarifgebundenheit nicht aus dem Manteltarifvertrag herleiten. Auch der Arbeitsvertrag enthält weder eine Bezugnahme auf die Anwendbarkeit des Tarifvertrages noch eine ausdrückliche Zusage zur Zahlung einer tariflichen Sonderleistung. Ebenso wenig lässt sich der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Arbeitsordnung ein entsprechendes Zahlungsversprechen entnehmen.

Gleiches galt für den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht ungleich behandelt, sondern – im Gegenteil – keinem aus der Belegschaft für das Jahr 2013 eine tarifliche Sonderleistung gezahlt hatte.

Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage war ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Zwar war ein Anspruch auf tarifliche Leistungen auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer entstanden. Der Arbeitnehmer hatte aber nur Anspruch auf die Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Tarifgebundenheit gegenüber den gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitern schuldete.

Da auf Grundlage des Sanierungstarifvertrages ein Anspruch auf die tariflichen Sonderleistungen für das Jahr 2013 ausgeschlossen wurde, bestand auch gegenüber dem Arbeitnehmer keine Verpflichtung auf Zahlung der Jahressonderleistung und des Urlaubsgeldes.

 

Fazit: Behandelt Ihr Dienstherr die nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter in allen arbeitsrechtlichen Belangen genauso wie einen tarifgebundenen Mitarbeiter, hat der nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf die tariflichen Leistungen. Dieser Anspruch umfasst jedoch nur solche Leistungen, die der Dienstherr aufgrund seiner Tarifgebundenheit den gewerkschaftlich organisierten Kollegen auch schuldet

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