05.11.2010

Arbeit in Teilzeit 3 – So spricht Ihr Betriebsrat mit

Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten in Teilzeit. Teilzeitarbeit erleichtert die Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Freizeit. Etwa jedes 4. Arbeitsverhältnis ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis.

In dieser kleinen Blog-Reihe lesen Sie alles Wissenswerte über Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Heute: So spricht Ihr Betriebsrat mit 
Die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat finden sich im Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Ihr Betriebsrat hat also die gleichen Rechte und Pflichten, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit tätig sind.

Insbesondere hat er darüber zu wachen, dass Sie als Teilzeitkraft nicht diskriminiert werden. Sie dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Ausnahme: Es liegen sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vor. Sind Sie in Teilzeit tätig, haben Sie ein Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfange zu erhalten, der dem Anteil Ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitsnehmers entspricht. So steht es in § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Es besteht jedoch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu der Frage, ob Ihr Arbeitgeber Teilzeitarbeit einführt oder nicht. Dies ist alleine seine Sache. Der Betriebsrat kann aber nach § 93 Betriebsverfassungsgesetz verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor Ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden.

Das wichtigste Recht des Betriebsrats: Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber nach § 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz offene Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze ausschreibt, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. Nach § 80 BetrVG ist es die Aufgabe des Betriebsrats darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden!

Morgen lesen Sie alles über die Erhöhung der Arbeitszeit.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Interessenausgleich

Muss der Arbeitgeber erhebliche Betriebsänderungen durchführen, etwa Betriebsschließungen oder Stilllegungen, kann dies erhebliche Nachteile für die Belegschaft haben. Zum Ausgleich dieser Nachteile schließt der Arbeitgeber... Mehr lesen

23.10.2017
Grenzüberschreitung: Belästigung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts

Die Belästigung aufgrund des Geschlechts – also weil jemand Frau oder Mann ist – ist ein noch wenig behandeltes Thema. Trotzdem: Eine Belästigung ist der unmittelbaren Diskriminierung recht ähnlich. Wo die Unterschiede... Mehr lesen