14.06.2010

Arbeitsagentur verliert schon wieder: mit Initialen unterschriebene Befristung unwirksam

Immer wieder trifft es gerade die Bundesagentur für Arbeit. Schon häufig hat sie vor den Arbeitsgerichten den Kürzeren gezogen, da sie ihre eigenen Arbeitnehmer nicht rechtmäßig eingestellt hat. 
So auch in diesem Fall: Die Bundesagentur für Arbeit hatte eine Arbeitnehmerin befristet als Arbeitsvermittlerin eingestellt. Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich erfolgen. Dazu gehört auch, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eigenhändig unterschreiben. Hier hatte für die Bundesagentur für Arbeit einer der Geschäftsführer der zuständigen Arbeitsagentur versucht zu unterschreiben. Der Schriftzug bestand jedoch nur aus zwei durch einen Punkt getrennte und mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt war, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Nachnamen des Unterzeichners erscheinen ließ.
Die Arbeitnehmerin war nun der Auffassung, dass die Befristung daher nicht ordnungsgemäß sei. Letztendlich handele es sich nicht um eine Unterschrift.

Bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen wurde festgestellt, dass eine Paraphe als Namenskürzel gerade keine Unterschrift darstellt. Auch wenn der Schriftzug allenfalls an die Initialen von Vor- und Zunamen des Unterzeichners erinnert, handelt es sich nicht um eine Unterschrift.

Außerdem hatte der Geschäftsführer bei anderen Gelegenheiten Dokumente in einer Spalte „Namenszeichen, Datum“ mit exakt demselben Schriftzug wie den Arbeitsvertrag ausgefüllt.

Daher hat die Arbeitnehmerin vor dem LAG Berlin-Brandenburg  gewonnen (Urteil vom26.3.2010, 6 Sa 2345/09).

Fazit: Prüfen Sie Ihren befristeten Arbeitsvertrag. Die Unterschrift muss nicht leserlich sein, sie muss aber individualisierbar sein. Lediglich Paraphen oder Initialen reichen nicht aus. In diesem Fall ist die Befristung unwirksam und Sie haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

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