31.05.2010

Arbeitsverträge – Teil 4: Freie Mitarbeiter

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.

Heute: Freie Mitarbeiter

 
Einen Arbeitsvertrag können nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinander abschließen. Insoweit sollten Sie stets prüfen, ob Sie tatsächlich Arbeitnehmer sind oder ein so genannter „freier Mitarbeiter“.

Der Unterschied ist sehr groß. Als freier Mitarbeiter haben Sie keinerlei Ansprüche auf die Zahlung eines Bruttolohns und damit keine Ansprüche auf Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Die Unterscheidung zwischen freie Mitarbeiter und Arbeitnehmer ist in der Praxis häufig schwierig zu ziehen. Ein freier Mitarbeiter hat ein unabhängiges Dienstverhältnis. Dies liegt vor, wenn Sie nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sind, sondern Sie die Organisation selbst bestimmen dürfen. Sie unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und können Ihre Tätigkeit frei gestalten und Ihre Arbeitszeit frei bestimmen. Merkmal für eine freie Mitarbeiterschaft ist auch, dass Sie die Risiken und Chancen am Markt selbst bewältigen. Letztendlich führen Sie als freier Mitarbeiter ein eigenes Unternehmen.

Tipp:
Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter sind, beantragen Sie das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Wichtig: Es kommt nicht darauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Sind Sie tatsächlich freier Mitarbeiter, können Sie keinen Arbeitsvertrag abschließen. Die Regelungen im vermeintlichen „Arbeitsvertrag“ sind in diesem Fall unwirksam. Gleiches gilt aber auch im umgekehrten Fall: Haben Sie einen Vertrag als freier Mitarbeiter abgeschlossen und sind Sie tatsächlich Arbeitnehmer, muss Ihr Arbeitgeber Sie dementsprechend auch behandeln – und zwar rückwirkend.

Er hat Sie also zur Sozialversicherung anzumelden, es ist Lohnsteuer zu zahlen und Sie haben ein Bruttoarbeitsentgelt zu erhalten, über welches er abzurechnen hat.

Fazit: Sie sehen also, die Unterscheidung ist immens wichtig. Sind Sie als freier Mitarbeiter tätig, obwohl Sie eigentlich Arbeitnehmer sind, spricht die Rechtssprechung von einer so genannten „Scheinselbständigkeit“.

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