Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.
Heute: Abrufarbeit
Viele Arbeitgeber möchten am liebsten ausschließlich Abrufarbeitsverhältnisse vereinbaren. Dies hätte für den Arbeitgeber den großen Vorteil, dass die Arbeitnehmer immer dann zur Arbeit einteilen können, wenn tatsächlich Arbeit vorhanden ist.
Ganz ist so einfach macht es das Gesetz den Arbeitgebern aber nicht. Nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz muss bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeit festgelegt sein. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt wurde, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Ist die Dauer der täglichen Arbeit im Vertrag nicht festgelegt, hat Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung jeweils für mindestens 3 aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Besonders wichtig: Sie sind zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn Ihnen die Lage Ihrer Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitgeteilt wurde.
So könnte eine Musterformulierung in Ihrem rechtmäßigen Arbeitsvertrag aussehen:
„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden. Die Entscheidung über den Zeitpunkt und den Umfang des Arbeitseinsatzes trifft der Arbeitgeber. Die tägliche Arbeitszeit beträgt mindestens 3 Stunden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitzuteilen.“
In aller Regel folgt dann noch der Zusatz, dass Sie sich zur Ableistung von Überstunden verpflichten müssen. Eine Formulierung dafür könnte lauten: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Überstunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu leisten.“
Fazit: Abrufarbeitsverhältnisse sind gesetzlich geregelt. Es muss im Vorhinein eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeit festgelegt werden. Der Arbeitgeber muss Ihnen 4 Tage vor der Arbeitseinteilung mitteilen, wie viel Sie arbeiten sollen.
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