22.04.2009

Arbeitsverträge und Tarifvertrag

Haben Sie auch eine sogenannte Verweisungsklausel auf einen geltenden Tarifvertrag in Ihren Arbeitsverträgen? Die Rechtsprechung zu den Verweisen hat sich geändert. 
Verweisungen auf Tarifverträge in Arbeitsverträgen sind grundsätzlich sinnvoll und erforderlich. Häufig finden sich dynamische Verweisungsklauseln. Dies bedeutet, dass die jeweils genannten Tarifverträge auch in einer geänderten Fassung gelten sollen.
Beispiel: „Die Tarifverträge der XY-Branche gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung.“

Etwas anderes ist es, wenn auf einen ganz bestimmten Tarifvertrag verwiesen wird.
Beispiel: „Es findet der Tarifvertrag XY in seiner Fassung vom 1. Januar 2009 Anwendung."

Fehlt ein eindeutiger Hinweis auf Tarifverträge, wird es in diesen Fällen schwierig. Dann sind die Arbeitsverträge auszulegen.

Beispiel: „Für das Arbeitsverhältnis gelten in Anlehnung die Tarifverträge XY.“

Das Problem: Hat ein Arbeitgeber eine dynamische Klausel in seinen Arbeitsverträgen, konnte er bisher durch einen Austritt aus dem Arbeitgeberverband erreichen, dass nur noch die zuletzt gültigen Fassung eines Tarifvertrages zur Anwendung kommt. Weitere tarifliche Lohnerhöhungen waren damit ausgeschlossen.

Nach der neuesten Rechtsprechung gelten Tarifverträge aber auch nach Austritt oder Ausschluss eines Arbeitgebers aus einem Arbeitgeberverband durch die Verweisung im Arbeitsvertrag dynamisch weiter. Nur bei der statischen Verweisung profitieren Arbeitnehmer nicht mehr von der jeweils geltenden Änderung der Tarifverträge.

Ihr Arbeitgeber kann sich also nicht mehr durch eine Flucht aus dem Arbeitgeberverband von dynamischen Klauseln und damit geltenden Tarifverträgen trennen.

Fazit: Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, ob dort eine dynamische Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag enthalten ist. Dann profitieren Sie auch in Zukunft von Lohnerhöhungen.

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