01.06.2010

Aufbewahrung von Personalakten

Wie lange ist Ihr Arbeitgeber zur Aufbewahrung Ihrer Personalakten verpflichtet? Und noch wichtiger: Wie lange ist er dazu berechtigt? Das Aufbewahren von Personalakten ist keine generelle Pflicht. Ihr Arbeitgeber darf grundsätzlich sämtliche Unterlagen sofort vernichten – unabhängig davon, ob es sinnvoll ist oder nicht.

Richtlinien bei der Aufbewahrung von Personalakten

Grenzen werden ihm allerdings durch Gesetze und Verordnungen gesteckt. Handelt es sich bei den Personalunterlagen um Buchungsbelege, darf Ihr Arbeitgeber diese erst nach 10 Jahren vernichten. Da die Personalakten regelmäßig für die Besteuerung von Bedeutung sind, dürfen Sie frühestens nach 6 Jahren vernichtet werden. Dies muss jedoch nicht für die gesamte Personalakte gelten.

5 Jahre sind Unterlagen nach § 165 Abs. 4 SGB VII aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die für Beitragsrechnungen wichtig sind, aufzubewahren.

Es gibt auch kürzere Fristen. So sind Akten nach dem Arbeitszeitgesetz 2 Jahre aufzubewahren, Akten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz 2 Jahre nach der letzten Eintragung und Meldungen an die Sozialversicherungsträger nach dem SGB IV bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres.

Dauer der Aufbewahrung von Personalakten

Ein Arbeitgeber ist also gut beraten, wenn er insgesamt die Personalakten 10 Jahre aufbewahrt.

Nun gibt es aber auch noch das Bundesdatenschutzgesetz. Im § 3 a sind die Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit festgelegt. Es sollen so wenig wie möglich personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Vor allem personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist. Werden Ihre personenbezogenen Daten also nicht mehr benötigt, sind sie zu anonymisieren oder zu pseudonomysieren oder zu löschen. Fragen Sie einmal in Ihrem Betrieb nach, ob dies mit Daten ausgeschiedener Mitarbeiter geschieht. Allenfalls wird nach einer gewissen Zeit die Personalakte vernichtet. EDV-Daten werden in den seltensten Fällen gelöscht.

Fazit: Eine generelle Pflicht zur Aufhebung Ihrer Personalakten hat Ihr Arbeitgeber nicht. Im Regelfall wird er diese 10 Jahre aufbewahren, darauf verlassen können Sie sich allerdings nicht. Außerdem hat er die nicht benötigten Daten zu vernichten.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Betrunken Fahrrad gefahren und arbeitsunfähig – Muss ich dem Arbeitgeber das mitteilen?

Ein Arbeitnehmer ist betrunken Fahrrad gefahren. Dabei ist er zu Fall gekommen und hat sich den Arm gebrochen. Die Polizei wurde nicht zum Unfallort gerufen und im Krankenhaus hat er nicht erzählt, wie es zu dem Unfall gekommen... Mehr lesen

23.10.2017
Prozesskosten steuerlich absetzbar

Haben Sie Ihren Arbeitgeber einmal verklagt und mussten Sie dafür Prozesskosten zahlen? Dann können Sie die ab sofort als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer geltend machen. So hat es der Bundesfinanzhof... Mehr lesen