29.06.2010

Beamtenteilzeit – das geht nicht immer

Der Fall des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2010, Az.: 2 C 86.08:

9 Lehrer waren zunächst als Angestellte beschäftigt. Sie wurden 1999 zu Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung ernannt. Sie klagten auf Aufhebung dieses Zusatzes „in Teilzeitbeschäftigung“ und auf Nachzahlung des Differenzbetrages zu einer Vollbeschäftigung. In der I. und II. Instanz haben sie verloren, da sie nach Auffassung der Gerichte nicht wirksam zu Beamten ernannt worden seien. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klagen im vollen Umfang stattgegeben. Die Kläger waren wirksam zu Beamten ernannt worden. Der Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung“ stand dem nicht entgegen. Dieser Zusatz war zwar rechtswidrig, da es für die zwangsweise Teilzeitanordnung keine gesetzliche Grundlage gab. Trotzdem ist die Benennung als Beamte rechtswirksam.

Alles andere hätte mich auch wirklich gewundert. Was können denn die Lehrer dafür, wenn der Dienstherr einen solchen Fehler macht. Das Bundesverwaltungsgericht ging dann naturgemäß auch so weit, dass es die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zugesprochen hat. Das Land Brandenburg muss nun zahlen, weil es die volle rechtmäßige Dienstzeit verhindert hat.

Fazit: Letztendlich gilt im öffentlichen Dienstrecht nichts anderes als im normalen Arbeitsrecht auch: Macht der Arbeitgeber oder Dienstherr einen Fehler, muss er dafür auch gerade stehen. Die Beamten bekommen ihr Geld, ohne dass sie nachträglich ihre vollen Dienste erbringen müssen. Auch das gilt im „normalen“ Arbeitsrecht genauso.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Mutterschutzgesetz

Dies ist das Regelwerk zum Schutz Schwangerer und junger Mütter. Hier sind folgende Punkte geregelt: wann Schwangere arbeiten dürfen wann Schwangere nicht arbeiten dürfen welche Aufgaben Schwangere noch ausführen dürfen die... Mehr lesen

23.10.2017
Gleitende Arbeitszeit

Nicht immer ist die Arbeitszeit im Betrieb starr geregelt, etwa von 9:00 bis 17:00 Uhr. Vielmehr kann der Arbeitgeber eine Kernarbeitszeit vorgeben, etwa von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Wann die Arbeitnehmer davor anfangen und danach... Mehr lesen