Das Befristungsrecht und die Tricks der Arbeitgeber sorgen immer wieder für Zündstoff. Die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser 2 Jahre kann höchstens 3 Mal das Arbeitsverhältnis verlängert werden. Nun kommen Arbeitgeber auf folgende Ideen:
Da viele Arbeitgeber ohnehin verschiedene Firmen besitzen, wird der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einfach weiter bei einer anderen Firma unter dem gleichen Dach beschäftigt.
Beispiel: Arbeitnehmer A war 2 Jahre ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bei der Firma B-GmbH beschäftigt. Alleiniger Gesellschafter und damit Eigentümer der B-GmbH ist der Geschäftsführer C. Herr C hat jedoch noch eine weitere Gesellschaft, nämlich die D-GmbH. Nunmehr will Geschäftsführer C den Arbeitnehmer A bei der D-GmbH erneut für 2 Jahre befristet einstellen. An den Arbeitsaufgaben von A ändert sich nichts. Er arbeitet einfach an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter, nur nicht mehr für die B-GmbH, sondern für die D-GmbH.
Dem hat bereits vor längerer Zeit die Rechtssprechung einen Riegel vorgeschoben. Es liegt bei solchen Konstellationen ein rechtsmissbräuchlicher Umgehungstatbestand vor. Wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber bewusst und gewollt zusammenwirken, geht dies nicht.
Wenn
So hat es auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 29.01.2003, Az.: 10 SHa 18/02, gesehen.
Fazit: Letztendlich gilt nichts anderes, als im Kündigungsschutzgesetz auch. Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen. Es gilt immer dann, wenn mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch hier kann es sich der Arbeitgeber nicht so einfach machen, einfach 2 Firmen zu gründen und bei der einen Firma 7 Arbeitnehmer, bei der anderen 8 Arbeitnehmer beschäftigen, und alle arbeiten gemeinsam in einem Büro. Auch in diesem Fall liegt ein gemeinsamer Betrieb vor. Die Aufteilung der Arbeitnehmer auf verschiedene Arbeitgeber kann den Kündigungsschutz nicht verhindern!