21.10.2009

Befristeter Arbeitsvertrag und geringfügige Beschäftigung

„Ich habe einmal eine Frage: Ich bin seit über 8 Jahren auf 400-€-Basis bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Nun hat er mir einen befristeten Arbeitsvertrag mit wöchentlich 4 x 8 Stunden und einer Probezeit von 3 Monaten gegeben. Der Arbeitsvertrag läuft Ende Oktober 2010 aus. Ist das alles so in Ordnung?“ 
Antwort: Ihr Arbeitgeber hat einige Fehler gemacht. Die Probezeit bewirkt an sich, dass sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen reduziert. Da Sie jedoch schon 8 Jahre am Stück beschäftigt werden, beträgt Ihre Kündigungsfrist nach dem Gesetz für Ihren Arbeitgeber 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Ihr vorangegangener 400-€-Job zählt nämlich bei Berechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten voll mit. Es handelt sich um ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen Rechen und Pflichten. Lediglich bei der Abrechnung sind einige Besonderheiten zu beachten.

Auch die Befristung des Vertrages ist so ohne weiteres nicht möglich. Grundsätzlich darf ein Arbeitsvertrag nur befristet werden, wenn dazu ein sachlicher Grund besteht. Hier liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine rein kalendermäßige Befristung ist zwar für längstens 2 Jahre möglich. Eine Befristung ist dann aber nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Und in dem vorliegenden Fall besteht schon seit 8 Jahren ein Arbeitsverhältnis.

Ergebnis: Sie können also davon ausgehen, dass die Befristung, wenn kein weiterer Grund genannt wurde, unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben. Am Ende der Befristung sollten Sie Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen. Gegebenenfalls verklagen Sie ihn binnen 3 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

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