07.12.2009

Befristungen – neue Gesetze geplant

Frage: „Herr Schrader, was halten Sie von den Plänen der neuen Bundesregierung zur Änderung des Befristungsrechts? Betrifft mich das schon? Ich habe morgen einen Termin und soll einen befristeten Arbeitsvertrag für zunächst 1 Jahr abschließen.“ 

Antwort: Die von der Bundesregierung geplanten Neuregelungen werden Sie mit großer Wahrscheinlichkeit noch nicht treffen. Derzeit ist es so, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren nur dann zulässig ist, wenn mit dem selben Arbeitgeber nicht zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Im Klartext heißt das also, dass Sie keinen befristeten Vertrag ohne Vorliegen eines Sachgrundes abschließen können, wenn Sie schon einmal bei diesem Arbeitsgeber beschäftigt waren. Falls Sie einen solchen Vertrag abschließen, wandelt er sich automatisch in einen unbefristeten, was natürlich für Sie vorteilhaft ist.

Diese Regelung wird die Bundesregierung aufweichen. Sie ist allerdings auch in den vergangenen Jahren oft als unverhältnismäßig angegriffen worden.

Künftig soll nach einer Wartezeit von 1 Jahr eine Befristungsabrede wieder möglich sein. Waren Sie also vor 1 Jahr schon einmal bei Ihrem Arbeitsgeber beschäftigt, wäre nach der neuen Gesetzeslage eine Befristung ohne Sachgrund wieder möglich.

Achtung: Bis zur Änderung des Gesetzes gilt die alte Rechtslage! Ob und wann eine Änderung kommt, ist noch nicht entschieden.

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