10.07.2010

Berufsausbildung und Unterschiede zum Arbeitsverhältnis

Häufig werden Auszubildende wie „normale“ Arbeitnehmer eingesetzt. Nach § 10 Abs. 2 des gelten aber nur die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften, soweit sich aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt. Es gibt jedoch erhebliche Unterschiede zwischen dem Ausbildungsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis. 
Die Berufsausbildung steht im Vordergrund. Macht der Auszubildende Fehler, kann der Ausbildende nicht ohne Weiteres abmahnen und kündigen. Fehler gehören zu einem Azubi einfach dazu. Letztendlich soll er erst die eigentliche berufliche Tätigkeit erlernen.

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Sie muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Auch das ist im normalen Arbeitsrecht anders geregelt.

Berufsausbildungsverhältnisse sind befristet. Sie enden mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Das ist im Regelfall das Bestehen der Abschlussprüfung und Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens für 1 Jahr.

Eine Kündigung ist während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist möglich. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder durch den Auszubildenden gekündigt werden. Hier genießt der Auszubildende also einen besonderen Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber muss schriftlich kündigen und er muss die Kündigungsgründe angeben.

Will der Auszubildende gegen eine Kündigung vorgehen, hat er im Regelfall zunächst einen Schlichtungsausschuss anzurufen. Im Regelfall regelt alles Weitere der Berufsausbildungsvertrag.

Und auch bei der Vergütung ist Vieles anders:
Auszubildende haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Fazit: Sie sehen also, dass zwischen Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnis erhebliche Unterschiede liegen.

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