Der Fall: Die Arbeitsverhältnisse mehrerer Beschäftigter waren auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen. Die Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter verwiesen auf den Tarifvertrag BMT-G II. Im Erwerberbetrieb galt aber der für allgemeinverbindlich erklärte Gebäudereiniger- Tarifvertrag. Fraglich war nun, welcher Tarifvertrag für die „Übergegangenen“ gelten soll.
Das Urteil: Das BAG entschied, dass im Fall eines Betriebsübergangs eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit übergeht. Das bedeutet: Sie gilt weiter. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB greift hingegen nicht. Diese Vorschrift besagt: Gilt im übernehmenden Betrieb ein Tarifvertrag, der beim Übernommenen nicht gilt, dann findet eine Umwandlung statt: Die ursprünglichen Tarifregelungen werden zu Bestandteilen des Arbeitsvertrags. Gibt es im übernehmenden Betrieb aber einen Tarifvertrag, der die Rechte und Pflichten der Übernommenen ausreichend regelt, dann löst dieser Tarifvertrag den „alten“ Tarifvertrag ab (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Regelungen gelten aber nicht, wenn – wie hier – nur eine arbeitsvertragliche Verweisung im Raum steht. Deshalb entschied das BAG letztlich, welcher Tarifvertrag für die übernommenen Beschäftigten günstiger ist. Und dies war hier der BMT-G II (BAG, 17.11.2010, 4 AZR 391/09).