30.09.2010

Darlehen vom Arbeitgeber – Darauf sollten Sie achten

Zur Überbrückung finanzieller Engpässe oder einfach nur, weil Arbeitgeber Arbeitnehmern unter die Arme greifen wollen, werden häufig Vorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen gewährt.

Das Darlehen ist häufig wesentlich höher als ein Vorschuss und das Darlehen ist in monatlichen Raten zurückzuzahlen.  
Einen Darlehensvertrag sollten Sie stets mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich schließen. Es handelt sich um ein ganz normales „Verbraucherdarlehen“, auch wenn daneben noch eine Beziehung aus dem Arbeitsverhältnis besteht.

Tipp: Niemals sollten Sie eine Klausel aufnehmen, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Darlehen sofort zurückzahlbar ist. Zwar ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob eine solche Klausel tatsächlich wirksam ist, sie kann nämlich in unzulässiger Weise Ihre Kündigungsmöglichkeit erschweren.

Erhalten Sie Zinsvorteile aus dem Arbeitgeberdarlehen, sind diese Vorteile steuerpflichtig.

Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Darlehen für einen Hauskauf gewähren möchte. Dann will er nämlich häufig auch mit im Grundbuch aufgenommen werden und so sein Darlehen über das Grundstück oder die Wohnung absichern. Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden, sofern auch hierbei keine Sonderregelungen im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Schwierig wird es natürlich auch hier, wenn mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Darlehen sofort in voller Höhe zurückzahlbar ist. Dann steht sogar Ihre Immobilie auf dem Spiel!

Ein letzter Tipp: Oft werden die Darlehensraten vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht. Rechtlich erfolgt also eine Aufrechnung. Das ist nur außerhalb der so genannten Pfändungsfreigrenzen möglich. Ein bestimmtes Nettoeinkommen muss Ihnen zur Verfügung stehen. Aufrechnungen sind innerhalb dieser Pfändungsfreigrenzen verboten. Die Grenzen beginnen bei einem ledigen Arbeitnehmer, der keine Unterhaltspflichten hat, bei einem monatlichen Nettolohn von 990 €. Alles was darunter ist, bleibt also pfändungsfrei und Darlehensbeträge dürfen nicht abgezogen werden. Bei einem Arbeitnehmer mit 3 unterhaltspflichtigen Personen, also beispielsweise einer Ehefrau und 2 Kindern, beträgt der unpfändbare Nettolohn sogar 1.769,99 €.

Sie sehen also, dass die Vereinbarung eines Darlehens und die monatliche Rückzahlung des Darlehens durch einen Abzug vom Nettogehalt nicht in jedem Fall möglich ist.

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