04.02.2011

Der Unterschied zwischen behinderten und schwerbehinderten Menschen

Wir können froh sein, wenn uns keine Behinderung trifft. Das ist jedoch schon bei weitem nicht mehr die Regel. Menschen mit Behinderungen, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht, können sich bei Diskriminierungen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. 
Wenn Sie in Ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt sind, kann Ihnen eine Entschädigungszahlung zustehen. Behinderte, die allerdings nicht

  • schwerbehindert oder
  • Schwerbehinderten gleichgestellt sind,
  • können sich nicht auf die Schutzvorschriften des Schwerbehindertenrechts berufen.

Der aktuelle Fall des Bundesarbeitsgericht (BAG): Eine Arbeitnehmerin hatte einen Grad der Behinderung von 40. Sie war also nicht schwerbehindert. Eine Gleichstellung hatte sie ebenfalls nicht erlangt. Als sie sich für die Stelle einer Sekretärin eines Chefarztes bewarb, wurde die Stelle mit einer anderen Bewerberin besetzt, ohne die Bestimmungen des SGB IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen zu beachten. Im SGB IX ist das Schwerbehindertenrecht geregelt. Insbesondere war die Arbeitnehmerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Darin sah sie eine Benachteiligung und verlangte eine Entschädigung. Sie stützte sich dabei allerdings lediglich auf die Vorschriften des SGB IX.

Das hat das BAG nicht mitgemacht (Urteil vom 27.01.2011, Az.: 8 AZR 580/09).

Die Arbeitgeberin musste die Arbeitnehmerin gerade nicht nach den Vorschriften des SGB IX behandeln, dass sie nicht schwerbehindert ist. Insoweit hätte sie eine Benachteiligung nach dem AGG behaupten müssen, was allerdings von ihr vergessen wurde.

Mein Tipp
: Berufen Sie sich immer bei Benachteiligungen auf das Schwerbehindertenrecht aus dem SGB IX und das AGG. Dann kann Ihnen so etwas, wie der Arbeitnehmerin im oben beschriebenen Fall, nicht passieren.

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