21.04.2010

Der Vulkan und die Wolke: Wenn Sie als Mitarbeiter in der Fremde festsitzen

Der isländische Vulkan Eyjafjallajökull ist nach wie vor aktiv. Die von ihm ausgestoßene Aschewolke legt den Flugverkehr weiterhin lahm. Wenn Sie deshalb verspätet aus dem Urlaub oder von einer Geschäftsreise zurückkehren oder wenn Ihrem Arbeitgeber die Arbeit ausgeht, weil Materialien nicht mehr geliefert werden, wirft das auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Hier die wichtigsten Antworten für Sie als Arbeitnehmer.  
Ich komme nicht aus dem Urlaub zurück, weil ich an einem Flughafen festsitze.

Muss ich mich bei meinem Arbeitgeber melden?
Ja, Sie sind aufgrund Ihrer Treuepflicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich über jedwede Arbeitsverhinderung zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob Sie wegen Krankheit, der Aschewolke oder aus anderen Gründen nicht zur Arbeit kommen können. Denn nur so kann sich Ihr Arbeitgeber auf Ihr Fernbleiben einstellen.
Wie Sie Ihren Arbeitgeber informieren, ist allerdings Ihre Sache. Es genügt beispielsweise, wenn Sie es durch Ihren Ehepartner ausrichten lassen, dass Sie an einem Flughafen festsitzen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber jedoch überhaupt nicht, kann das eine Abmahnung rechtfertigen.

Gilt die Zeit als Urlaub oder Sonderurlaub?

Die durch die verspätete Rückkehr versäumte Arbeitszeit gilt weder als Urlaub noch als Sonderurlaub. Denn als Urlaub gelten nur solche Arbeitsfreistellungen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber vorher als Urlaub erteilt hat. Sonderurlaub – also bezahlten Zusatzurlaub – können Sie nur verlangen, wenn Sie aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind (§ 616 BGB). Die Sperre der Flughäfen ist aber ein objektiver Hinderungsgrund, kein persönlicher.
In vielen Fällen sieht die Lösung so aus, dass Sie die ausgefallene Arbeitszeit nicht von Ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen. Umgekehrt sind Sie aber auch nicht zur Nacharbeit verpflichtet.
Im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist die Nacharbeit mit entsprechender Vergütung aber möglich.  

Stellt meine verspätete Rückkehr eine „eigenmächtige Urlaubsverlängerung“ dar – mit entsprechender Kündigungsmöglichkeit durch meinen Arbeitgeber?

Nein. Sie dürfen nur fristlos ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, wenn Sie eigenmächtig Ihren Urlaub verlängern. Wenn Sie jetzt allerdings am Flughafen feststecken, hat das nichts mit Eigenmächtigkeit zu tun. Sie haben Ihre verspätete Rückkehr nicht selbst verschuldet und Ihrem Arbeitgeber damit auch keinen Kündigungsgrund gegeben.

Die Produktion in meinem Unternehmen muss teilweise eingestellt werden, weil wichtige Arbeitsmaterialien nicht mehr geliefert werden. Kann mein Arbeitgeber mich deshalb in den Urlaub schicken?

Das ist der klassische Fall eines Annahmeverzugs: Sie wollen arbeiten. Ihr Arbeitgeber kann die Arbeit wegen fehlender Materialen aber nicht annehmen. Derartige Risiken gehen zu Lasten Ihres Arbeitgebers. D. h. Sie müssen als Mitarbeiter trotz Arbeitsausfall bezahlt werden. Ihr Arbeitgeber kann Sie fragen, ob Sie im gegenseitigen Einvernehmen ein paar Tage Urlaub nehmen – dazu zwingen kann er Sie aber nicht!

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