15.07.2010

Entzug von Personalverantwortung – So nicht!

Erst in meinem gestrigen Blog hatte ich Ihnen anhand des Entzugs eines Parkplatzes deutlich gemacht, dass der Arbeitgeber stets alle Interessen abwägen muss. Er darf keine willkürliche Entscheidung treffen. So war es nämlich jetzt auch einem anderen Arbeitnehmer ergangen.  
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Gruppenleiter für Testsysteme eingesetzt. Ihm waren 5 Mitarbeiter unterstellt. Sodann erhielt er eine neue Arbeitsplatzbeschreibung, nach der er andere Tätigkeiten erfüllen sollte. Er hatte plötzlich keine Verantwortung für Mitarbeiter mehr.

Der Arbeitgeber merkte dann offensichtlich, dass es so nicht geht und sprach zudem gleich zwei Änderungskündigungen aus. Er kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis und bot dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung für spezielle Produkte an, allerdings auch ohne Personalverantwortung. Die Änderungskündigungen begründete der Arbeitgeber mit betriebsbedingten Gründen.

Der Arbeitnehmer klagte gegen das Änderungsangebot und erhob mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht Köln Klage. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Dies hat mit Urteil vom 11.12.2009, Az.: 10 Sa 328/09, entschieden. Das LAG sagte deutlich, dass die Versetzung des Klägers nicht vom Direktionsrecht gedeckt war. Zwischen den Aufgaben als Gruppenleiter und den neuen Aufgaben war keine Gleichwertigkeit gegeben. Dies lag insbesondere an der fehlenden Personalverantwortung.

Auch die Änderungskündigungen waren unwirksam, da sie nicht sozial gerechtfertigt waren. Der Arbeitgeber konnte kein dringendes betriebliches Interesse nachweisen.

In diesem Fall hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Diese wurde auch eingelegt. Wir werden weiter berichten.

Fazit: So leicht kann es sich der Arbeitgeber nicht machen. In einem entsprechenden Fall sollten Sie sich wehren. Zwar kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, gerade eine Versetzung mit geringwertigen Tätigkeiten darf jedoch nicht geschehen. Stets hat der Arbeitgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.

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