07.05.2010

Falsche Auskunft des Arbeitgebers – Schadenersatz

Ein Arbeitnehmer war in der Bauverwaltung eines Bundeslandes beschäftigt. Er schloss mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag im Blog-Modell. Dies bedeutet, dass die Arbeitszeit halbiert wird und er in den ersten 3 Jahren voll weiter arbeitet und in den zweiten 3 Jahren nicht zur Arbeit erscheint. Dafür erhält er für die gesamte Zeit die Hälfte seines Arbeitslohns zzgl. Zuschüsse des Arbeitgebers und der Arbeitsagentur.  
Das Problem des Falls: Auf Nachfrage des Arbeitnehmers hatte das beklagte Land mitgeteilt, dass die Freistellungsphase nicht zu Verlängerungen von Aufstiegszeiträumen führe. Tariflich hätte der Arbeitnehmer nach einer 6-jährigen Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe aufsteigen können. Dies wäre während der Freistellungsphase geschehen. Später jedoch verweigerte der Arbeitgeber den Bewährungsaufstieg, wogegen der Arbeitnehmer klagte.

Die Gerichte entschieden:

  • Vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitnehmer verloren.
  • Das Landesarbeitsgericht hob das Urteil auf und gab der Klage statt.
  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 04. Mai 2010, Az.: 9 AZR 184/09, entschieden, dass die Klage doch abgewiesen wird.

Der Arbeitnehmer hatte nicht ausreichend dargelegt, dass er auch mit der richtigen Auskunft des Arbeitgebers am Bewährungsaufstieg teilgenommen hätte.

Jedoch sagte das BAG auch deutlich, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein solcher Schadenersatzanspruch zustehe. Der Arbeitgeber hatte im vorliegenden Fall eine vertragliche Nebenpflicht – keine falschen Auskünfte zu erteilen – verletzt.

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