Prüfen Sie doch einmal Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort auch etwas davon, wie viel Stunden Sie im Durchschnitt pro Monat arbeiten müssen? Solche Regelungen sind unwirksam.
Aber langsam. Hier der Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.06.2011, Az.: 9 AZR 236/10):
Ein Arbeitnehmer arbeitete pro Monat 188 Stunden durchschnittlich. In seinem Arbeitsvertrag waren aber nur 150 Stunden vereinbart und in dem für allgemein verbindlich erklärten und damit anzuwendenden Tarifvertrag 160 Stunden. Er wollte nun auch weiterhin seine 188 Stunden arbeiten und wollte das gerichtlich feststellen lassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Mittelweg beschritten und entschieden, dass er künftig mindestens 160 Stunden im Monat nach dem Tarifvertrag zu beschäftigen ist.
Das Wichtigste daran: Die arbeitsvertragliche Regelung war nicht klar und verständlich und damit unwirksam. Deshalb hat das BAG die tarifvertragliche Stundenzahl zugrunde gelegt.
Also: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, ob auch Sie dort eine monatlich angegebene Durchschnittsstundenzahl haben. Das könnte unwirksam sein!