03.07.2011

Formulararbeitsvertrag mit durchschnittlich 150 Stunden unwirksam

Prüfen Sie doch einmal Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort auch etwas davon, wie viel Stunden Sie im Durchschnitt pro Monat arbeiten müssen? Solche Regelungen sind unwirksam. 
Aber langsam. Hier der Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.06.2011, Az.: 9 AZR 236/10):

Ein Arbeitnehmer arbeitete pro Monat 188 Stunden durchschnittlich. In seinem Arbeitsvertrag waren aber nur 150 Stunden vereinbart und in dem für allgemein verbindlich erklärten und damit anzuwendenden Tarifvertrag 160 Stunden. Er wollte nun auch weiterhin seine 188 Stunden arbeiten und wollte das gerichtlich feststellen lassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Mittelweg beschritten und entschieden, dass er künftig mindestens 160 Stunden im Monat nach dem Tarifvertrag zu beschäftigen ist.

Das Wichtigste daran: Die arbeitsvertragliche Regelung war nicht klar und verständlich und damit unwirksam. Deshalb hat das BAG die tarifvertragliche Stundenzahl zugrunde gelegt.

Also: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, ob auch Sie dort eine monatlich angegebene Durchschnittsstundenzahl haben. Das könnte unwirksam sein!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Frauen am Arbeitsplatz – Teil 6 – geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer. Die betriebliche Realität sieht leider anders aus. Frauen verdienen häufig für die gleiche Arbeit weniger Geld als Männer. Auch finden sich Frauen in Führungspositionen noch immer... Mehr lesen

23.10.2017
Urlaub für Schwerbehinderte, Jugendliche und Schwangere

Der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer lässt sich relativ einfach ermitteln. Im Regelfall genügt ein Blick in den Arbeitsvertrag, in den Tarifvertrag oder § 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach beträgt der Urlaub mindestens 24... Mehr lesen