23.01.2010

Fristen im Arbeitsverhältnis – Teil II

Sie haben in Ihrem Arbeitsverhältnis verschiedenste Fristen zu beachten. In meinem gestrigen und heutigen Blog möchte ich Sie auf die Wichtigsten aufmerksam machen. Gestern hatten wir uns mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigt. 

Nun zu den Verjährungsfristen: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren mit Ablauf von 3 Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Wollen Sie also Ansprüche geltend machen, die im Jahr 2009 entstanden sind, müssen Sie dies bis zum 31.12.2012 machen. Andernfalls sind die Ansprüche verjährt. Andersherum gesagt: Ansprüche aus dem Jahr 2006 sind jetzt nicht mehr durchsetzbar.

Neben dieser gesetzlichen Verjährung gibt es allerdings auch noch in vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen kürzere Verfallfristen. Auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nimmt kürzere Verfallfristen in einigen Ausnahmefällen an, beispielsweise wenn es um die Erteilung eines Zeugnisses geht. Auch hier sollten Sie spätestens innerhalb von 10 Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses tätig werden.

Die Verfallfristen in Tarif- und Arbeitsverträgen sind in der Regel zweistufig aufgebaut. Danach haben Sie innerhalb einer ersten Stufe (meistens sind es 3 Monate) Ihren Anspruch geltend zu machen. Lehnt dann die Gegenseite ab und äußert sich nicht, haben Sie ihn innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen.

Formulierungsbeispiel, wie es in Ihrem Arbeitsvertrag stehen könnte: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend zu machen. Andernfalls sind sie verwirkt. Äußert sich die andere Partei nicht binnen 2 Wochen zu dem Anspruch oder lehnt sich die Erfüllung ab, ist der Anspruch binnen weiterer 3 Monate gerichtlich geltend zu machen. Andernfalls ist er verwirkt.“

Fazit: Haben Sie diese Fristen stets im Auge. Andernfalls ist es sehr ärgerlich, wenn Ihr Anspruch allein deshalb nicht durchzusetzen ist.

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