18.10.2009

Illegales Beschäftigungsverhältnis – Das sollten Sie wissen

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte sich wieder einmal in einem Urteil vom 29.07.2009, Az.: L 6 R 105/09, mit einem illegalen Beschäftigungsverhältnis zu beschäftigen.
Das war geschehen: Der Inhaber eines Betriebs für Baggerarbeiten hatte einen Mitarbeiter auf Grundlage eines Subunternehmervertrages beschäftigt. Dann kam es wie es kommen musste: Bei einer Betriebsprüfung stufte der Rentenversicherungsträger diesen Vertrag als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. 
Der Arbeitgeber sollte Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträge in Höhe von über 10.000,00 € nachzahlen. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass die Einstufung als Arbeitnehmer durch den Rentenversicherungsträger wohl in Ordnung sei. Trotzdem hab es sich nicht um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt, da er von einem Subunternehmervertrag ausgegangen sei. Deshalb klagte er auch gegen die Bescheide.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gelten bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt.

Dementsprechend waren die Landessozialrichter der Meinung, dass es schon genüge, wenn der Arbeitgeber seine Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachkomme. Unerheblich sei es, was die Beteiligten gedacht haben. Selbst wenn dem Arbeitgeber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen.

Fazit: Der Arbeitgeber muss zahlen.

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