10.01.2011

Kettenbefristung steht auf dem Prüfstand des EuGH

Der Fall: Das Arbeitsverhältnis einer Justizangestellten war 13-mal befristet worden (jeweils zur Vertretung). Beim Abschluss des letzten befristeten Vertrags bestand ein ständiger Vertretungsbedarf. Deshalb verlangte die Frau nun eine unbefristete Beschäftigung.

Die Entscheidung: Das BAG legte den Fall dem EuGH vor. Grund: Ein Arbeitsverhältnis kann wegen der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers grundsätzlich befristet werden (§ 14 Abs. 1 Satz2 Nr. 3 TzBfG). Bisher ging das BAG davon aus, dass ein Arbeitgeber sich auf diesen Sachgrund auch berufen kann, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und die Lücken auch durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer geschlossen werden könnten. Die Befristung könnte hier gegen die „EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung” verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten einen Missbrauch des Befristungsrechts durch ständig aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge vermeiden müssen (BAG, 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)).

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