27.07.2010

Klausel im Arbeitsvertrag – Probezeit

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Probezeit 
Die meisten Arbeitgeber verlangen die Vereinbarung einer Probezeit. Sie möchten Sie erproben und glauben, durch eine Probezeit große Vorteile zu haben. Dies ist jedoch nicht richtig.
Die Probezeit hat für den Arbeitgeber und ggf. auch für Sie nur einen Vorteil: Während der Probezeit kann innerhalb der ersten 6 Monate das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen beendet werden. Nach der Kündigungsfrist sind es nach dem Gesetz 4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats. Innerhalb der Probezeit schreibt das Gesetz keinen bestimmten Termin vor.

Beispiel: Sie dürfen innerhalb der Probezeit am Dienstag, dem 03. August zu Dienstag, dem 17. August kündigen.

Vielleicht wundern Sie sich, da es sich bei dieser Berechnung letztendlich um 2 Wochen und 1 Tag handelt. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, nicht mitgerechnet wird.

Wichtig: Noch kürzere Kündigungsfristen können sich aus Tarifverträgen ergeben.

So könnte die Klausel einer Probezeit im Arbeitsvertrag formuliert sein:

„Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, unbeschadetes Recht zur fristlosen Kündigung.

Häufig wird die Probezeit mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz verwechselt. Sofern in einem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden und Sie länger als 6 Monate tätig sind, kommt Ihnen der allgemeine Kündigungsschutz zu Gute. Dies bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber für die Kündigung einen Kündigungsgrund benötigt. Oftmals fallen durch eine 6-monatige Probezeit der Ablauf der Probezeit und der Ablauf der Wartezeit zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zusammen. Arbeitgeber verwechseln dies häufig.

Fazit: Alleine von der Vereinbarung einer Probezeit haben Sie keine großen Nachteile zu befürchten. Lediglich die Kündigungsfrist wird auf 2 Wochen reduziert.

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