Sie dürfen im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse zu einer anderen Kasse wechseln.
Dieses Recht steht Ihnen übrigens stets auch ohne eine Insolvenz zu.
Wechseln Sie außerhalb der Insolvenz Ihre Krankenkasse, sind Sie grundsätzlich für mindestens 18 Monate an eine neue Kasse gebunden. Die Kündigung ist nach diesen 18 Monaten jederzeit möglich und wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.
Beispiel: Sie kündigen bis zum 31. Juli 2010. Die Kündigung wird zum 30. September 2010 wirksam.
Verlangen Sie in der Kündigungserklärung auch gleich eine Bestätigung der Kündigung. Diese müssen Sie nämlich an die neue Kasse zusammen mit der Anmeldung schicken.
Achtung: Entscheiden Sie sich für keine neue Krankenkasse, bleiben Sie in der bisherigen versichert.
Zusatzbeiträge: Will Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können unabhängig von der bisherigen Versicherungszeit die Krankenkasse wechseln. Dieses Kündigungsrecht haben Sie allerdings bis zum erstmaligen neuen Fälligkeitsbeitrag auszuüben. Auch diese Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats erst wirksam.
Ein letzter Tipp: Haben Sie einen Wahltarif bei einer Krankenkasse gewählt, ist Ihr Kündigungsrecht eingeschränkt. An einen solchen Wahltarif und damit an die betreffende Krankenkasse sind Sie im Regelfall für 3 Jahre gebunden.
Die gesetzliche neue Krankenkasse muss Sie auf jeden Fall aufnehmen. Eine Gesundheitsprüfung darf nicht durchgeführt werden. Ihr gesundheitlicher Zustand spielt keinerlei Rolle. Auch Risikozuschläge wie bei privaten Krankenkassen dürfen nicht erhoben werden.