13.05.2010

Mündliche Zusagen des Arbeitgebers – das sind Ihre Ansprüche

Arbeitgeber versprechen viel. So habe ich bereits erlebt, dass

  • die Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses,
  • Weihnachtsgeld,
  • Lohnerhöhungen,
  • Urlaub,
  • zusätzliche Urlaubstage,
  • Urlaubsgeld,
  • ein Firmenwagen,
  • ein Firmennotebook

versprochen wurden. In all diesen Fällen wollte der Arbeitgeber später von seinem Versprechen nichts mehr wissen und verweigerte die Leistungen.  
Das sind Ihre Ansprüche: So einfach kann es sich der Arbeitgeber nicht machen. Mündliche Zusagen gelten genauso, wie schriftliche Vertragsvereinbarungen. Hat Ihr Arbeitgeber etwas zugesagt, haben Sie darauf auch einen Anspruch.

Das Problem: Häufig können Sie diese Zusagen nicht beweisen. Verlangen Sie also stets, dass Ihr Arbeitgeber seine Versprechen schriftlich gibt oder achten Sie darauf, dass ein Zeuge mit dabei ist.

Vielfach ziehen sich Arbeitgeber auch auf Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag zurück. Dort stehen häufig Formulierungen wie: „Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags bedürfen der Schriftform.“ Viele Arbeitgeber sind der Auffassung, dass mündliche Zusagen dadurch außer Kraft gesetzt sind.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch bereits am 20.05.2008, Az.: 9 AZR 382/07, anders gesehen. Viele dieser Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam. Einzelabsprachen gehen Vertragsklauseln immer vor. Deshalb können sich Arbeitgeber in diesen Fällen auch nicht auf diese vorformulierten Klauseln berufen.

Fazit: Sie haben Anspruch auf zugesagte Leistungen. Achten Sie darauf, dass Sie die Versprechen Ihres Arbeitgebers auch beweisen können.

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