04.03.2016

Muss der Arbeitsvertrag übersetzt werden?

In einem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer, der kein Deutsch spricht, übersetzt werden muss (19.3.2014, Az. 5 AZR 252/12 B).

Ein portugiesischer Speditionskraftfahrer forderte im April 2015 die Zahlung von rückständigem Lohn aus Dezember 2014 sowie eine Reisekostenpauschale für länger zurückliegende Fahrten. Das lehnte der Arbeitgeber ab, denn in dem geschlossenen Vertrag stand unter anderem, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden müssen. Diese Frist hatte der Kraftfahrer versäumt.

 

 

Daraufhin klagte der Fahrer seine Ansprüche ein. Das Einstellungsgespräch war in portugiesischer Sprache geführt, der Arbeitsvertrag aber in deutscher Sprache verfasst worden. Auch die Ausschlussklausel war nicht übersetzt. Deshalb hielt der Portugiese sie für unwirksam, da er sie nicht verstehen konnte. Er war der deutschen Sprache nicht mächtig.

Übersetzung nicht notwendig
Die Richter des BAG verwiesen den Fall zurück an die Vorinstanz. Unter Umständen sei gar nicht deutsches Recht anwendbar. Dafür sei entscheidend, wo der Fahrer gewöhnlich seine Arbeit zu verrichten habe. Das war noch nicht ausreichend geprüft worden.

Zusätzlich nahmen sie aber auch zu der Frage der Übersetzung von Arbeitsverträgen Stellung. Danach ist es grundsätzlich für die Wirksamkeit eines deutschsprachigen Arbeitsvertrags unerheblich, ob der Arbeitnehmer der deutschen Sprache mächtig ist oder nicht. Niemand sei verpflichtet, einen Arbeitsvertrag in fremder Sprache zu unterschreiben. Jeder Bewerber könne vom potenziellen Arbeitgeber Bedenkzeit erbeten, ihn um eine Übersetzung bitten oder selbst für eine solche sorgen. Nutze der Bewerber diese Möglichkeiten nicht und unterschreibe er trotzdem, gehe dies zu seinen Lasten. Dabei sei es unerheblich, in welcher Sprache die Vertragsverhandlungen geführt worden seien.

Fazit: Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache unterschreibt, hat er im Zweifel die Nachteile zu tragen. Gibt es auch bei Ihnen einen solchen Fall, empfehlen Sie den Kollegen, eine Übersetzung des Vertrags einzufordern oder auf jeden Fall vor der Unterschrift selbst für eine Übersetzung zu sorgen. Allerdings geht das Problem natürlich weiter: Falls der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung finden sollte, muss er sich eigentlich auch den übersetzen lassen. Da können Sie als Personalrat aber helfen und auf solche wichtigen Klippen wie die tarifvertraglichen Ausschlussfristen hinweisen

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