04.06.2019

Neue Teilzeitmöglichkeit: Brückenteilzeit

Mit der neuen Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz können Sie künftig als Arbeitnehmer eine Teilzeit nicht nur als „One Way Ticket“ buchen, sondern „mit Rückfahrschein“. Rechtstechnisch heißt das, dass es eine befristete Teilzeit gibt, also eine Teilzeit mit automatischer Rückkehr in die Vollzeit nach Ablauf der Frist. 

Bislang gab es die Möglichkeit einer befristeten Teilzeit nur in besonderen Fällen. Einer dieser besonderen Fälle war und ist weiterhin die Teilzeit in Elternzeit. Weitere besondere Fälle finden sich in kirchenrechtlichen Regelungen wie z. B. in den AVR-Caritas. Wenn ein besonderer Fall nicht vorlag, blieb man bislang als Arbeitnehmer grundsätzlich auf der einmal durchgesetzten oder vereinbarten Teilzeit hängen und kam nicht wieder in die Vollzeit bzw. auf die frühere Wochenstundenzahl zurück. 

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit 

Damit Sie einen Anspruch auf Brückenteilzeit haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Sie sind seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen bzw. in der Dienststelle beschäftigt. 
  • Die Teilzeitarbeit soll mindestens 1 Jahr und maximal 5 Jahre dauern. 
  • Der Arbeitgeber beschäftigt mindestens 45 Arbeitnehmer (Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt).

Wann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen kann

Der Arbeitgeber kann Ihren Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Insoweit gilt nichts anderes als schon beim bisherigen Teilzeitanspruch. Auch gegen diesen kann er betriebliche Gründe einwenden.Es reicht aber keinesfalls aus, dass der Arbeitgeber einfach nur behauptet, es gebe betriebliche Gründe. Vielmehr muss er diese Gründe konkret benennen und nachweisen.

Was sind betriebliche Gründe?

Die Rechtsprechung prüft das Vorliegen von betrieblichen Gründen in 3 Schritten: 

1. Liegt ein Organisationskonzept des Arbeitgebers vor? 

2. Steht das Teilzeitverlangen dem Organisationskonzept entgegen? 

3. Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor? 

1. Schritt: Organisationskonzept vorhanden? 

Viele Arbeitgeber scheitern in der Praxis daran, ein schlüssiges Organisationskonzept darzulegen. Wenn Ihr Arbeitgeber beispielsweise behauptet, Kunden sollten an einem Tag immer denselben Ansprechpartner haben, dann ist ein solches Konzept nicht schlüssig, wenn die Öffnungszeiten länger sind als die maximale Arbeitszeit der Vollzeitmitarbeiter. 

Natürlich reicht es auch nicht aus, wenn Ihr Arbeitgeber behauptet, sein Organisationskonzept bestehe darin, nur Vollzeitmitarbeiter zu beschäftigen. Denn dies wäre schon als Konzept gesetzeswidrig. 

2. Schritt: Teilzeit stört Konzept? 

Wenn Ihr Arbeitgeber es aber geschafft hat, ein Organisationskonzept schlüssig darzulegen, ist zu prüfen, ob das Teilzeitverlangen die Abläufe dieses Konzepts stören würde. Dabei muss er insbesondere prüfen, ob er für den bei der Teilzeit „weggefallenen“ Teil der Arbeit eine Ersatzkraft einstellen kann. Falls er das kann, ist das Konzept insoweit nicht gestört. 

Beispiel: Einer Ihrer Kollegen möchte seine Arbeitszeit um lediglich 5 Wochenstunden reduzieren. Je nach der konkreten Lage am Arbeits- markt wird es in einem solchen Fall deutlich schwieriger oder auch unmöglich für Ihren Arbeitgeber sein, eine Ersatzkraft für diesen geringen Umfang zu finden. Reduziert der Kollege dagegen seine Arbeitszeit von einer vollen auf eine halbe Stelle, kann es wesentlich leichter sein, eine Ersatzkraft zu finden. Denn für eine halbe Stelle werden sich regelmäßig mehr Leute interessieren als für eine Ministelle mit 5 Wochenstunden. 

3. Schritt: Wesentliche Beeinträchtigungen? 

Schließlich muss Ihr Arbeitgeber noch prüfen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Diese kann sich z. B. ergeben, wenn er für eine Ersatzkraft unverhältnismäßig hohe Fortbildungskosten aufwenden müsste. 

Besondere betriebliche Gründe bei der Brückenteilzeit 

Zusätzlich zu den oben genannten betrieblichen Gründen, die auch für die unbefristeten Teilzeitansprüche gelten, gibt es bei der Brückenteilzeit noch einen besonderen betrieblichen Grund: Ihr Arbeitgeber kann sich – sofern er nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt – darauf berufen, er habe schon so viele Mitarbeiter in Brückenteilzeit, dass ihm weitere Brückenteilzeitler nicht zumutbar seien. 

Für diese Zumutbarkeitsgrenze hat der Gesetzgeber genaue Schwellenwerte festgelegt, die nach der Anzahl der Beschäftigten gestaffelt sind. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, wo diese Zumutbarkeitsgrenzen liegen: 

Übersicht: Schwellenwerte bei der Brückenteilzeit 

Anzahl Mitarbeiter und Anzahl zumutbarer Brückenteilzeitler

  • 46 – 60 => 4
  • 61 – 75 => 5
  • 76 – 90 => 6
  • 91 – 105 => 7
  • 106 – 120 => 8
  • 121 – 135 => 9
  • 136 – 150 => 10
  • 151 – 165 => 11
  • 166 – 180 => 12
  • 181 – 195 => 13
  • 196 – 200 => 14 

Beispiel: Wenn Ihr Arbeitgeber zwischen 46 und 60 Beschäftigte hat und bereits 4 (oder mehr) Arbeitnehmer in Brückenteilzeit beschäftigt, kann er jeden weiteren Antrag auf Brückenteilzeit ohne weitere Begründung, also ohne betriebliche Gründe anzuführen, ablehnen. Das betrifft aber nur die Brückenteilzeit. Bei einem Antrag auf normale unbefristete Teilzeit muss Ihr Arbeitgeber trotzdem die betrieblichen Gründe und vor allem das Organisationskonzept genau darlegen. 

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