Leserfrage: „In meinem Arbeitsvertrag haben wir eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Als Kündigungsfrist wurde vereinbart: „3 Tage zum Wochenende.“ Ist das rechtmäßig?“
Antwort: Hier schauen Sie zunächst in § 622 des BGB. Dort steht ganz klar in Absatz 3 Folgendes: „Während einer Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.“
Insoweit ist die 3-Tages-Frist auf jeden Fall unwirksam. Auch einen Kündigungstermin „zum Wochenende“ kennt die Probezeitregelung des § 622 Abs. 3 BGB nicht. Nach dem Gesetz ist die Kündigung mit der 2-Wochen-Frist jederzeit möglich.
Beispiel: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können am 24. September zum 8. Oktober 2009 kündigen. Der 8. Oktober ist deshalb der richtige Termin, da der Tag, an dem gekündigt wird, bei der Berechnung nicht mitzählt.
Abweichende Regelungen vom Gesetz können aber in Tarifverträgen stehen. Insoweit müssen Arbeitnehmer auf jeden Fall zunächst prüfen, ob ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Einfach ist das, wenn Sie in einer Gewerkschaft organisiert sind. Dann müssen Sie dort nur nachfragen. Aber auch eine Aufforderung an den Arbeitgeber, sich über Tarifverträge zu erklären, ist hilfreich.
Grundsätzlich finden Tarifverträge Anwendung, wenn
Fazit: Wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet, ist eine Kündigungsfrist auch innerhalb der Probezeit von 3 Tagen rechtswidrig.