09.12.2009

Rückforderung von Anwärterbezügen

Gestern wurde durch das Ministerium der Justiz in Rheinland-Pfalz eine Pressemitteilung herausgegeben. Danach können Anwärterbezüge zurückgefordert werden. 
Das war geschehen:

Ein junger Mann wurde im Jahr 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Anschließend wurde er zur Durchführung der Fachhochschulausbildung einer Fachhochschule zugewiesen. Nach Bestehen der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte aber nicht. Der Arbeitnehmer war nämlich zwischenzeitlich von einem Strafgericht wegen des Besitzes kinderpornographischer Dateien verurteilt worden. Nunmehr verlangte das Land die Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurück. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Arbeitnehmer Klage erhoben – aber ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 03.11.2009, Az.: 1 K 507/09.TR, festgestellt, dass die Anwärterbezüge zurückgefordert werden können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, die Aufwendungen für die Ausbildung möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung konnte aber nicht mehr erreicht werden, da der Arbeitnehmer keine charakterliche Eignung hatte, als Beamter tätig zu werden. Insbesondere gehöre es nach dem Verwaltungsgericht Trier zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Ein eigener erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze rechtfertigt die Annahme, dass er für eine Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich nicht geeignet sei. Er muss er seine Bezüge zurückzahlen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist möglich. Ich halte Sie auf dem Laufenden.

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