Ein besonderer Fall der Teilzeit ist die Teilzeit in Elternzeit nach § 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. In diesem speziellen Fall gibt es schon seit vielen Jahren eine Teilzeit mit Rückkehrrecht in die Vollzeit – also im Grunde eine spezielle Brückenteilzeit, auch wenn diese nicht so heißt.
Damit Sie einen Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ja, aber nur wenn „dringende“ betriebliche Gründe vorliegen. Die Anforderungen an den Arbeitgeber sind also höher als bei den anderen Teilzeitmöglichkeiten. Das macht es für Sie als Arbeitnehmer leichter. Auch hier reicht es nicht aus, dass Ihr Arbeitgeber einfach nur behauptet, es gebe dringende betriebliche Gründe. Vielmehr muss er diese konkret benennen und nachweisen.
Die vielleicht überraschende Antwort lautet: Keiner der Teilzeitansprüche geht vor. Beide bestehen parallel nebeneinander, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Sie haben als Arbeitnehmer also die Wahl, welchen Teilzeitanspruch Sie geltend machen. Dabei ist keiner der beiden Ansprüche per se besser oder schlechter als der andere. Vielmehr haben die beiden Ansprüche unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Möglichkeiten.
Vorteil für Ihre Kolleginnen und Kollegen ist, dass Ihr Arbeitgeber zur Ablehnung nicht nur „einfache“ betriebliche Gründe, sondern „dringende“ betriebliche Gründe vorbringen muss. Die Hürde, den Teilzeitwunsch abzulehnen, ist also höher.
Ein Nachteil gegenüber der normalen Teilzeit ist, dass der Arbeitnehmer sich in ein „engeres Korsett“ einfügen muss: Die reduzierte Arbeitszeit muss nämlich zwischen 15 und 30 Wochenstunden liegen. Sie als Arbeitnehmer und Ihre Kollegen sollten daher immer genau überlegen, welche der beiden Anspruchsmöglichkeiten besser zu der eigenen Situation passt, und dann die entsprechende Option wählen.
Tipp für Sie: Nutzen Sie die volle Flexibilität bei der Planung der Elternzeit aus. Einen Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit können Sie auch dann noch geltend machen, wenn Sie während der Elternzeit zunächst gar nicht gearbeitet haben. Zwar handelt es sich in diesem Fall eigentlich nicht um eine „Reduzierung“ der Arbeitszeit, doch die Rechtsprechung nimmt als Bezugspunkt nicht die zuletzt geleistete „Null-Arbeitszeit“, sondern die Arbeitszeit vor Beginn der Elternzeit an. Somit ist eine „Reduzierung“ der Arbeitszeit auch noch später während der laufenden Elternzeit möglich.
Ein weiterer besonderer Fall ist die Teilzeit in Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit. Hier gibt es seit einigen Jahren ebenfalls s einen Teilzeitanspruch mit Rückkehrrecht (und Rückkehrpflicht) in die Vollzeit – also letztlich eine weitere spezielle Brückenteilzeit, die aber ebenfalls nicht so genannt wurde. Der Gesetzgeber nennt diese Form der Teilzeit auch nicht Teilzeit, sondern „teilweise Freistellung“.
Das ist im Ergebnis dasselbe wie Teilzeit – nur sozusagen von l der anderen Seite betrachtet. Man könnte auch sagen: Der Begriff „teilweise Freistellung“ beschreibt das halb leere Glas, der Begriff „Teilzeit“ das halb volle.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Pflegezeit und Familienpflegezeit höchst kompliziert und unübersichtlich in 2 verschiedenen Gesetzen geregelt. Beide gehören jedoch inhaltlich zusammen und nehmen aufeinander Bezug. Die Gesetze heißen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz.
Um den Überblick zu behalten, sollten Sie noch wissen, dass die Teilzeit bei der Pflegezeit nur eine von mehreren Optionen ist. Sie können als Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen für eine gewisse Zeit auch in vollem Umfang von der Arbeit r freigestellt werden.
Damit Sie einen Anspruch auf Teilzeit in Pflegezeit haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine Ablehnung des Antrags ist nur möglich, wenn „dringende“ betriebliche Gründe vorliegen. Die Anforderungen an Ihren Arbeitgeber sind damit höher als bei der normalen Teilzeit. Das macht es für Sie als Arbeitnehmer leichter. Auch hier reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber nur behauptet, es gebe dringende betriebliche Gründe. Er muss diese Gründe konkret benennen und nachweisen.
Beide Teilzeitansprüche bestehen parallel nebeneinander, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Sie haben als . Arbeitnehmer also auch hier die Wahl, welchen Teilzeitanspruch Sie geltend machen. Dabei ist keiner der beiden Ansprüche per se besser oder schlechter als der andere. Vielmehr haben die beiden Ansprüche unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Möglichkeiten.
Vorteil für den Arbeitnehmer ist, dass der Arbeitgeber zur Ablehnung nicht nur „einfache“ betriebliche Gründe, sondern wie bei der Teilzeit in Elternzeit „dringende“ betriebliche Gründe vorbringen muss. Die Hürde für den Arbeitgeber ist also höher als bei der normalen Teilzeit.
Außerdem müssen Sie bzw. Ihre Kollegen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Beginn der Pflegezeit einen „Antrag“ stellen, sondern nur eine „Ankündigung“ gegenüber dem Arbeitgeber vornehmen. Das hat die praktische Konsequenz, dass der Arbeitgeber die Teilzeit nicht formell ablehnen kann.
Ein Nachteil gegenüber der normalen Teilzeit ist, dass der Arbeitnehmer sich in ein „engeres Korsett“ einfügen muss: Die reduzierte Arbeitszeit muss nämlich bei mindestens 15 Wochenstunden liegen. Dies gilt allerdings nicht für die einfache Pflegezeit bis 6 Monate, sondern erst für die längere Familienpflegezeit bis zu einer Dauer von 24 Monaten. Sie als Arbeitnehmer sollten sich daher genau überlegen, welche der , beiden Anspruchsmöglichkeiten besser zu der eigenen Situation passt, und dann die entsprechende Option wählen.
Im Bereich des Kirchenarbeitsrechts gibt es noch einige Sondervorschriften, die zusätzliche Möglichkeiten der Teilzeitarbeit in Form der Brückenteilzeit eröffnen. Nach mehreren kirchlichen Vorschriften „soll“ auf Antrag eine Teilzeittätigkeit vereinbart werden, wenn der Mitarbeiter ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen hat. Es handelt sich also um eine spezielle Teilzeit wegen Pflege.
Diese Regelungen gelten insbesondere für:
Das sind die Rechtsgrundlagen:
Diese Voraussetzungen gelten:
1. Es handelt sich um die Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
2. Die Pflege bzw. Betreuung muss auch tatsächlich stattfinden.
3. Dem Antrag dürfen keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
4. Eine Mindestbetriebsgröße wird nicht vorausgesetzt.
Das Verfahren ist denkbar einfach. Der Betroffene muss lediglich einen Antrag stellen. Dieser ist aber weder an eine bestimmte Form noch eine bestimmte Frist gebunden. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich natürlich, den Antrag schriftlich und mit ausreichendem Vorlauf – mindestens einige Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit – einzureichen.
Die Teilzeit kann auf Antrag auf bis zu 5 Jahre befristet werden. Sie kann also – muss aber nicht – die Form der Brückenteilzeit annehmen. Eine Verlängerung ist möglich. Hierfür gilt dann allerdings eine Frist von 6 Monaten vor Ablauf der ursprünglichen Befristung.
Wichtig: Das gilt bei Schwerbehinderten. Schwerbehinderte können einen Teilzeitanspruch zusätzlich aus § 164 Abs. 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch IX ableiten. Voraussetzung ist, dass die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Allerdings ist der Anspruch auf Teilzeit ausgeschlossen, wenn die Teilzeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Zudem darf durch die Teilzeit nicht gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen werden. Besondere Vorschriften zum Verfahren wie etwa eine bestimmte Form des Antrags oder eine bestimmte Frist hierfür gibt es nicht.