11.02.2011

Tarifunfähigkeit der CGZP – Das bedeutet das Urteil für den Leiharbeiter

Bereits mehrfach hatte ich über den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur CGZP berichtet (Beschluss vom 14.12.2010, Az.: 1 ABR 19/10). Das BAG hatte entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation und deshalb keine Tariffähigkeit besitzt. 
Damit entfalten die Tarifverträge keine Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse mit den Leiharbeitnehmern und stattdessen steht ihnen das Entgelt zu, das vergleichbare Arbeitnehmer bei dem Entleihbetrieb erhalten.

Nun versuchen viele Leiharbeitnehmer, dieses Geld tatsächlich auch einzufordern. Meines Erachtens wird das nicht ganz einfach werden. Vielleicht stehe ich mit dieser Meinung auch alleine da, ich glaube jedoch, so ganz einfach werden Leiharbeitnehmer den Anspruch nicht durchsetzen können. Nach meiner Einschätzung hat das BAG lediglich entschieden, dass zum aktuellen Zeitpunkt, also im Dezember 2010, keine Tariffähigkeit bestanden hat. Inwieweit dies für die Vergangenheit gilt, dürfte durch das BAG-Urteil nicht entschieden worden sein. Die Urteilsgründe liegen aber noch nicht vor.

Damit kommen wir zu einem riesigen Problem: Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreites davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder nicht, so haben die Arbeitsgerichte das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens auszusetzen. Die Parteien des Rechtsstreites können in diesem Beschlussverfahren Anträge stellen. Geregelt ist das in § 97 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz. Ein entsprechendes Verfahren ist auch bereits anhängig vor dem Arbeitsgericht Berlin. Hier gibt es eine Vielzahl von Beteiligten und es ist überhaupt nicht absehbar, wann dieses Verfahren beendet sein wird. Erst wenn in diesem Beschlussverfahren festgestellt wird, dass die CGZP auch in der Vergangenheit keine Tarifverträge abschließen durfte, geht es mit den Verfahren vor den Arbeitsgerichten der einzelnen Leiharbeitnehmer weiter.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin wird meines Erachtens auch rechtsgestaltend wirken, also erst ab dem Zeitpunkt entstehen die Ansprüche. Deshalb dürften dann auch erst etwaige Verfall- oder Verjährungsansprüche überhaupt zu laufen beginnen.

Es wird ein spannendes Verfahren, ich bin allerdings gespannt, ob es auch andere Meinungen hierzu gibt.

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