20.02.2010

Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern – das Bundesarbeitsgericht gibt Arbeitnehmern neue Rechte

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2010, Az.: 7 ABR 89/08, die Rechte von Jugend- und Auszubildendenvertretern gestärkt.

Das ist die Rechtslage: Will ein Arbeitgeber einen Auszubildenden, der Mitglied

  • der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  • des Betriebsrats,
  • der Bordvertretung oder
  • des Seebetriebsrats

ist, nach Beendigung der Berufsausbildung nicht zu übernehmen, so muss er dies 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen. 

Verlangt ein solcher Auszubildender in den letzten 3 Monaten die Weiterbeschäftigung, ist ein Arbeitsverhältnis bereits geschlossen.

Der Arbeitgeber kann jedoch spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen. Das geht jedoch nur, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun geurteilt, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung dann zumutbar ist, wenn auf entsprechenden Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

Wichtig: Solche Arbeitsplätze hat der Arbeitgeber freizumachen!

Fazit: Ein gutes und richtiges Urteil. Nur so können Arbeitnehmer, die sich in Mitarbeitervertretungen engagieren, wirksam geschützt werden.

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