27.10.2010

Versetzung von Bielefeld nach München – Rechtmäßig!

Arbeitnehmer aufgepasst! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Versetzungsrecht von Arbeitgebern erheblich ausgeweitet. Dem Urteil vom 13. April 2010, Az.: 9 AZR 36/09, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war als Steuerberaterin in Bielefeld beschäftigt. Da sie bei einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig war, sah der Arbeitsvertrag vor, dass sie auch an anderen Arbeitsorten mit gleichwertigen Tätigkeiten eingesetzt werden konnte. Und genauso verfuhr der Arbeitgeber auch: Er versetzte die Arbeitnehmerin nach München. Als diese sich weigerte, kündigte der Arbeitgeber wegen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung.  
Zu Ihrer Information: Die Entfernung über die Autobahn beträgt 600 km!

Zur großen Überraschung hat das BAG die von der Arbeitnehmerin eingelegte Kündigungsschutzklage an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es stellte jedoch klar, dass der § 106 der Gewerbeordnung gilt. Danach steht dem Arbeitgeber ein örtliches Versetzungsrecht zu, sofern die Parteien im Arbeitsvertrag keinen konkreten Arbeitsort vereinbart haben. Auch die arbeitsvertragliche Klausel sei deshalb wirksam.

Das BAG ging sogar noch weiter: Es sei kein maximaler Versetzungsradius und auch keine Ankündigungsfrist von Arbeitgeber einzuhalten.

Einziger Schutz des Arbeitnehmers:
Der Arbeitgeber darf nur nach billigem Ermessen handeln. Er darf also keine willkürlichen Entscheidungen treffen und seine Entscheidungen müssen angemessen und erforderlich sein. Eine Versetzung als Disziplinarmaßnahme dürfte damit ausscheiden.

Fazit: Leider werden die Befugnisse des Arbeitgebers durch dieses Urteil im erheblichen Maße erweitert. Durch eine solche Versetzung kann das gesamte Kündigungsschutzsystem unterlaufen werden. Welcher Arbeitnehmer kann denn einfach von Bielefeld nach München ziehen? Womöglich hat er in Bielefeld sogar ein Haus gebaut, seine Kinder leben dort und sein gesamter Lebensmittelpunkt befindet sich in Ostwestfalen. Eine unverständliche Entscheidung!

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