14.09.2009

Vertragsstrafe bei Beginn des Arbeitsverhältnisses

Häufig werden in Arbeitsverträgen heute Vertragsstrafen vereinbart. In vielen Arbeitsverträgen befindet sich eine Regelung, nach der ein Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn er seine neue Stelle doch nicht antritt. 
Das war auch im aktuellen Fall geschehen:

Eine Arbeitnehmerin hatte sich bei einem neuen Arbeitgeber beworben. Dem Arbeitgeber gefiel die Arbeitnehmerin und er übersandte ihr den Entwurf eines Arbeitsvertrages, welchen diese unterschrieben zurücksandte.

Dann überlegte sie es sich anders. Ca. 2 Monate vor dem geplanten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses teilte sie schriftlich mit, dass sie die Stelle doch nicht antreten werde.

Der Arbeitnehmer forderte daraufhin eine Vertragsstrafe. Im Arbeitsvertrag hieß es nämlich sinngemäß: Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, so verspricht er hiermit der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monat-Bruttolohns …

Als die Arbeitnehmerin nicht zahlte, zog der Arbeitgeber vor Gericht. Dann war die Arbeitnehmerin sehr geschickt: Am Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses ging sie zum Arbeitgeber und übergab diesem eine schriftlich verfasste außerordentliche Kündigung. Darin stand, dass sie plane, an den folgenden 3 Tagen zur Arbeit zu erscheinen.

Mit diesem Verhalten konnte das Gericht nicht anders, als die Klage des Arbeitgebers abzuweisen. Der Arbeitgeber hatte keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe, da die Beschäftigte den Dienst angetreten hatte.

Fazit: Die Richter sagten aber auch deutlich, dass grundsätzlich die Vereinbarung einer solchen Vertragsstrafe möglich sei. Überlegen Sie sich also genau, bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben.

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