21.04.2010

Vulkanausbruch Teil 2 – die Probleme einer Geschäftsreise

Besondere Probleme ergeben sich, wenn Sie im Ausland aufgrund einer Geschäftsreise wegen des Vulkanausbruchs festsitzen.

Ein Beispiel: Ihr Arbeitgeber hat für Sie eine Geschäftsreise nach Südafrika geschickt. Die Reise sollte eigentlich am 16.04.2010 enden. Sie kommen wegen des Vulkanausbruchs jedoch erst eine Woche später, am 21.04.2010 zurück. Wie sieht es nun aus? 
Hinsichtlich der Übernachtungskosten dürfen keinerlei Probleme bestehen. Es gelten die Fluggastrechte der EU. Bei Annullierungen und Verspätungen von 2 Stunden auf einer Kurzstrecke (bis 1.500 km), bei 3 Stunden auf der Mittelstrecke (bis 3.500 km) und 4 Stunden auf der Langstrecke bekommen Sie kostenlos Getränke und Verpflegung. Bei einer Wartezeit bis in die Nacht erhalten Sie ein Hotelzimmer. Ist Ihre Airline nicht in der Lage oder bereit, Ihnen ein Hotelzimmer zu stellen, suchen Sie selbst eines und bewahren die Belege auf. Machen Sie dann später die Ansprüche geltend. Im Zweifelsfall reichen Sie eine Beschwerde im Luftfahrtbundesamt ein.

Dienstreisen gehören dann zur Arbeitszeit, wenn sie selbst die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen darstellen. Werden Sie also während der Dienstreise in vollem Umfang beansprucht, handelt es sich auch in vollem Umfang um Arbeitszeit. Auch Fahrzeiten sind jedenfalls dann Arbeitszeit, wenn Sie zur Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung dienen, bspw. im Außendienst oder als Lkw-Fahrer.

Grundsätzlich gelten die Wegezeiten, also die Dauer des Hin- und Rückwegs, einer Dienstreise nicht als Arbeitszeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wie eines Flugzeugs vorgibt. Haben Sie die Möglichkeit Ihre Zeit während des Flugs selbst einzuteilen, handelt es sich jedenfalls nicht um Arbeitszeit.

Sitzen Sie also nun wegen des Vulkanausbruchs im Ausland fest und erhalten keine Anweisungen, ob und wie Sie arbeiten sollen, ist streitig, ob es sich um Arbeitszeit handelt. Fraglich ist also, ob Sie für Ihren längeren Aufenthalt Lohn erhalten, obwohl Sie nicht arbeiten (können).


Gehen Sie zunächst davon aus, dass Sie einen Anspruch haben. Schließlich hat Ihr Arbeitgeber Sie auf die Reise geschickt und er trägt das Risiko.

Fazit: Fordern Sie Ihren Lohn für die Tage ein, in denen Sie festsitzen.

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