28.10.2019

Wann Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen

Spätestens zur Beendigung von Dienstverhältnissen werden diverse Fristen relevant. Innerhalb solcher Fristen müssen Mitarbeiter und Dienstgeber ihre Ansprüche geltend machen, um zu verhindern, dass diese verfallen. Im Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) ist dies § 23 AVR Allgemeiner Teil. Aber was regelt dieser eigentlich und für welche Ansprüche gilt er?

Was bewirkt eine Ausschlussfrist? 

Bei Ansprüchen aus einem Dienstverhältnis handelt es sich um normale zivilrechtliche Ansprüche, die der Regelverjährung von 3 Jahren des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterfallen. Das würde bedeuten, dass Mitarbeiter oder Dienstgeber 3 Jahre Zeit hätten, nach Fälligkeit der Ansprüche diese geltend zu machen, auch wenn das Dienstverhältnis ggf. bereits seit 3 Jahren beendet ist. Um schneller für Rechtssicherheit zu sorgen, ist es zulässig, Ausschlussfristen für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu vereinbaren. Im Bereich der AVR gilt eine Frist von 6 Monaten ab Fälligkeit der Ansprüche. 

Für diese Ansprüche gilt die Ausschlussfrist 

Die Frist gilt nicht für alle denkbaren Rechte, sondern nur 

  • für Ansprüche, die auf dem Dienstverhältnis beruhen, 
  • wenn der Anspruch nicht von besonderer Bedeutung ist, 
  • wenn in den AVR oder anderen Rechtsvorschriften keine andere Frist angeordnet ist.

Erfasste Ansprüche – das gehört dazu

Unter Anspruch versteht der Gesetzgeber laut § 194 BGB ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu ver- langen. Hierunter fallen Ansprüche auf Mutterschutzlohn, Urlaubsabgeltung, Vergütungsansprüche nach den AVR, Zahlung von Sonderzuwendungen, Erstattung von Aufwendungen, Zeugnisanspruch, Einsicht in die Personalakte. 

Dazu gehören auch Ansprüche nach der MAVO, soweit sie den Mitarbeitern persönlich zustehen, wie Entgeltfortzahlung gemäß § 15 Abs. 4 MAVO oder Erstattung von Schulungskosten gemäß §§ 16 Abs. 1, 17 MAVO, Bereicherungsansprüche und Schadenersatzansprüche aus dem Dienstverhältnis. Der Dienstgeber hat u. a. Anspruch auf Rückzahlung von Weihnachtszuwendungen bei vorzeitigem Ausscheiden, bei wirksamer Vereinbarung auf Erstattung von Fortbildungskosten, auf Erstattung von Lohnsteuer bei Heranziehung durch das Finanzamt. 

Keine Ansprüche in diesem Sinne sind etwa die sogenannten Stamm- und Rügerechte. Unter einem Stammrecht versteht man z. B. das Recht auf Vergütung nach einer bestimmten r Vergütungsgruppe oder auf die Zusatzversorgung. Diese verfallen nicht nach Ablauf der 6-Monate-Frist, da für sie kein Fälligkeitszeitpunkt besteht. Was aber sehr wohl verfällt, ist die monatlich zu zahlende Vergütung. 

Zusätzlich gibt es Ansprüche, für die besondere Fristen gelten: 

  • Urlaub / Abgeltung, §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 1 Anlage 14 AVR 
  • Anrechnung von Beschäftigungszeiten, § 11b AVR 
  • Höhergruppierung § 3 Anhang F Anlage 31 und Anlage F zu Anlage 32 AVR 
  • vermögenswirksame Leistungen, § 3 Anlage 9 AVR
  • Beihilfen, Anlagen 11 und 11a AVR
  • Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung, Anlage 13 AVR
  • Reisekostenerstattung, Anlage 13a AVR 

Übersicht: Nicht erfasste Ansprüche 

  • Das Rügerecht des Dienstgebers, also das Recht, für Fehlverhalten eine Abmahnung auszusprechen, geht nicht unter. 
  • Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz und Arbeitnehmerentsendegesetz 
  • Rückzahlungsansprüche bei Arbeitnehmerdarlehen 
  • Mietzinsforderungen über privatrechtlich überlassene Mietwohnungen 
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum bezüglich Gegenständen, die Dienstgeber oder Mitarbeiter gehören 
  • Entfernungsanspruch bezüglich Abmahnung aus Personalakte 
  • Ansprüche auf Verschaffung einer Zusatzversorgung und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zusatzversorgung 
  • Ansprüche, die Dritten zustehen, auch wenn sie auf dem Dienstverhältnis beruhen; das können sein: Anspruch gegen den Dienstgeber auf Zahlung der Zuwendungen im Todesfall gemäß Anlage 1 Abschnitt XV AVR, Anspruch der gesetzlichen Krankenkasse auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge 

Ansprüche geltend machen 

Um einen Verfall der Ansprüche zu vermeiden, muss der Betroffene diese form- und fristgerecht geltend machen: 

  • Er muss die Ansprüche in Textform, § 126b BGB, anmelden und den Adressaten auffordern, diese zu erfüllen. 
  • Zusätzlich muss er klar beschreiben, was er fordert, sodass der Adressat erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen wird. Ansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen (Eingruppierung, Heimzulage, Pflegezulage etc.), müssen nur einmal geltend gemacht werden. 

Wichtig: Fristenablauf richtig unterbrechen. Nur die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hemmt nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) den Verfall von Arbeitslohn. Nicht gehemmt werden aber künftig entstehende Ansprüche auf Erteilung von Erholungsurlaub. Auch sind neue Entwicklungen der Rechtsprechung zu beachten. 

Fazit: Nicht auf die lange Bank schieben 

Raten Sie als MAV Ihren Kolleginnen und Kollegen immer dazu, Ansprüche so früh und vollständig wie möglich geltend zu machen, um keine Fristen zu versäumen, und raten Sie zur Prüfung, ob eventuell andere Verfallsfristen gelten. 

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