17.08.2009

Was unterscheidet die Betriebsvereinbarung vom Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag wie auch eine Betriebsvereinbarung regeln Fragen, für die der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht hat wie zum Beispiel Fragen

  • der Vergütung,
  • der Dauer und Lage der Arbeitszeit,
  • Gehaltszulagen oder etwa
  • des Urlaubs.

Aber es gibt einige wichtige Unterschiede:

Die Vertragspartner – der Unterschied

Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und Gewerkschaften oder Arbeitnehmern andererseits.
Die Betriebsvereinbarung – oder im öffentlichen Dienst Dienstvereinbarung – ist gesetzlich nicht genau definiert. Unter Experten gilt sie als ein „Tarifvertrag im Kleinformat“. Geschlossen wird die Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Wofür gilt die Betriebsvereinbarung?

Anders als ein Tarifvertrag gilt eine Betriebsvereinbarung nur für den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurde. Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten im Fall der Fälle analog unternehmens- bzw. konzernweit.

Für wen gilt die Betriebsvereinbarung?

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt eine Betriebsvereinbarung automatisch für alle Arbeitnehmer des Unternehmens – auch für solche, die schon vor dem Abschluss der Vereinbarung im Unternehmen beschäftigt waren.

Der Tarifvertrag gilt dagegen nur für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie zusätzlich per Allgemeinverbindlichkeitserklärung für eine ganze Branche oder – wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt ist – auch für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder.

Günstigkeitsprinzip: Für Sie zählt die günstigere Regelung

Haben Sie einzelvertraglich eine für Sie günstigere Regelung vereinbart, geht diese der Betriebsvereinbarung vor. Das nennt sich: Günstigkeitsprinzip.

Diese Unterschiede gibt es bei den Inhalten

Eine Betriebsvereinbarung kann grundsätzlich alle Fragen regeln, bei denen dem Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zusteht.
In diesen zwei Fällen ist eine Betriebsvereinbarung nicht gültig:

  • wenn es zu bestimmten Fragen schon eine gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt oder
  • wenn eine Angelegenheit üblicherweise im Rahmen von Tarifverträgen geregelt ist.

Zwei Beispiele

  1. Eine Betriebsvereinbarung zur Höhe der Vergütung oder zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit wäre nichtig, weil sie gegen diese Sperrwirkung der „Tarifüblichkeit“ des § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt.
  2. Bei der Verteilung der Arbeitszeit ist eine Betriebsvereinbarung unzulässig, wenn ein Tarifvertrag zwingend und unmittelbar für den Betrieb gilt, also wenn zumindest der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Öffnungsklauseln erlauben Betriebsvereinbarungen

Wenn allerdings ein Tarifvertrag beispielsweise als Ergänzung Betriebsvereinbarungen erlaubt, gelten diese Regelungen doch. So eine Regel nennt sich Öffnungsklausel.

Tarifvertrag sticht Betriebsvereinbarung

Manchmal kommt es vor, dass Regelungen aus einem Tarifvertrag und aus einer Betriebsvereinbarung miteinander kollidieren. Anders als bei Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag gilt hier nicht das Günstigkeitsprinzip. Vielmehr gilt hier das Prinzip des Tarifvorrangs.

Für Sie bedeutet das:

Auch wenn die Betriebsvereinbarung für Sie günstiger wäre, gilt die tarifvertragliche Regelung.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Datenerhebung bei Mitarbeitern: Was ist erlaubt?

Datenerhebung an der Quelle Arbeitnehmerdatenschutz wird im deutschen Arbeitsrecht immer größer geschrieben. So verwundert es auch nicht, wenn in § 4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt ist, dass eine ... Mehr lesen

23.10.2017
Betriebsvereinbarung zur Arbeitsplatzgestaltung im Betrieb

Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird folgende Betriebsvereinbarung zur Arbeitsplatzgestaltung im Betrieb geschlossen: Präambel Ziel dieser Betriebsvereinbarung... Mehr lesen