03.02.2010

Wechsel vom befristeten zum unbefristeten Arbeitsvertrag – Passen Sie auf!

Frage: „Ich habe letzte Woche Mittwoch meine Vertragsänderung von einem befristeten auf einen unbefristeten Vertrag unterschrieben. Allerdings fehlten dort noch die Unterschriften der Geschäftsleitung. Unser Betriebsrat hat angeblich schon Bescheid, dass ich fest eingestellt werden soll. Die Änderungen sollten bereits zum 01. Februar ihre Gültigkeit haben. Meine Vertragsausfertigung ist mir aber noch nicht zugegangen. Bis wann muss sie bei mir eintreffen? Ich habe nämlich Sorge, dass mir der unbefristete Vertrag doch nicht zugesandt wird. Habe ich im Moment jetzt gar keinen Vertrag? Heute ist doch schon der 03. Februar.“ 

Antwort: Keine Sorge, so leicht kann es sich Ihr Arbeitgeber nicht machen. Leider ist der Sachverhalt für mich nicht ganz klar. Ist Ihr ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag zum 31. Januar ausgelaufen? Das wäre gut für Sie. Wenn Sie dann jetzt schon 3 Tage arbeiten, haben Sie Ihren unbefristeten Arbeitsvertrag. Der muss nämlich nicht schriftlich geschlossen werden. Und weiß Ihre Geschäftsführung davon, dass Sie arbeiten, kommt sie „aus der Nummer nicht mehr heraus“. Eine Schriftform für einen Vertrag ist nur bei der Befristung erforderlich.

Ein anderer Fall wäre es, wenn Ihr befristetes Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Januar ausgelaufen wäre. Auch das könnte möglich sein, nämlich wenn Sie sich im Laufe des befristeten Arbeitsverhältnisses auf ein Unbefristetes einigen wollten. Dann wäre es allerdings so, dass die Befristung noch so lange Bestand hat, bis Ihnen die Vertragsänderung unterschrieben zugeht. Erhalten Sie keine Vertragsänderung, läuft der derzeitige befristete Vertrag bis zu seinem Ende weiter. Die Änderung des Arbeitsvertrags sollte Ihnen spätestens 10 Tage nach Ihrer Unterschrift zugehen. Das ist nämlich in etwa die Annahmefrist für ein schriftliches Vertragsangebot. Und das Angebot haben Sie mit Ihrer Unterschrift abgegeben und der Arbeitgeber muss es noch annehmen.

Zusammenfassung: Sie müssen 2 Konstellationen unterscheiden:

  1. Hat Ihr Arbeitsverhältnis mit dem 31. Januar 2010 durch die Befristung geendet und Sie arbeiten mit Kenntnis des Arbeitgebers einfach weiter, haben Sie bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  2. War das Arbeitsverhältnis befristet und das Befristungsende ist noch nicht erreicht, können Sie sich jederzeit auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einigen. Dafür müssen jedoch beide „Ja“ sagen, beziehungsweise bei einem schriftlichen Vertrag beide Seiten unterschreiben.

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