Am 01. November ist Allerheiligen. Es ist ein Feiertag in folgenden Bundesländern in Deutschland: Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.
Folgende Situation: Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Lager in Bayern. Da Allerheiligen kein bundesweiter Feiertag ist, argumentiert sein Chef nun so, dass Kunden, die aus anderen Bundesländern etwas bestellen, ihre Ware am nächsten Tag erhalten müssen. Deshalb verlangt er von allen, dass sie an Allerheiligen arbeiten sollen. Ist das erlaubt?
Hierzu gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung in den §§ 9 bis 13 Arbeitszeitgesetz.
Eindeutig gilt: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Dazu gibt es dann eine lange Liste mit Ausnahmen, wie beispielsweise
Die typische Lagerarbeit zählt jedoch nicht dazu. Arbeitnehmer in einem Lager dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden!
Besteht Ihr Chef trotzdem auf einer Durchführung der Arbeit an Allerheiligen, brauchen Sie nicht zu erscheinen. Falls Sie Konsequenzen fürchten, ist eine Abmahnung oder eine Kündigung aus diesem Grund unwirksam.
In jedem Fall können Sie anonym das Amt für Arbeitsschutz benachrichtigen. Diese Dienststelle ist häufig auf Ihre Mithilfe bei Arbeitsschutzverstößen angewiesen. Falls Ihr Arbeitgeber dann einmal ein kräftiges Bußgeld erhält, wird er solche Rechtsverstöße künftig unterlassen!