23.09.2009

Arbeitszeit: Stempeln

Das ist doch einmal eine interessante Leserfrage:

Der Arbeitgeber verlangt von seinen Mitarbeitern, dass diese 10 Minuten vor der Arbeit und 5 Minuten nach der Arbeit stempeln. Natürlich will er diese Viertelstunde nicht bezahlen.  
Das ist natürlich nicht rechtens! Sie müssen pünktlich da sein, nicht vorher.

Nun kann es ein Problem geben, wenn Arbeitnehmer sich vor der Arbeit noch umziehen müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hat aber schon in seinem Urteil vom 22.03.1995, Az.: 5 AZR 934/93, festgestellt, dass das Umkleiden nicht zur Arbeitsleistung gehört.

Allerdings gibt es dazu auch verschiedenste andere Urteile von Landesarbeitsgerichten. So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einmal entschieden, dass das An- und Ablegen von Sicherheitsbekleidung zur vergütungspflichtigen Arbeit zählt. Natürlich ist auch hier jeder Fall einzeln zu beurteilen.

Fest steht Folgendes: In dem oben beschriebenen Fall hat der Arbeitgeber auf jeden Fall falsch gehandelt: Wenn er verlangt, dass die Arbeitnehmer 10 Minuten vor Schichtbeginn und 5 Minuten nach Arbeitsende stempeln, muss er die Arbeitszeit auch bezahlen. Seine Anordnung ist also ganz klar rechtswidrig, so lange er die Arbeitszeit nicht entlohnt.

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