24.11.2010

Bei Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung droht kein Knast

Der Fall: Bei einem Arbeitgeber galt eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Gegen diese hatte der Arbeitgeber verstoßen. Der Betriebsrat klagte dementsprechend und der Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, künftig Mitarbeiter nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm u. a. Ordnungshaft angedroht. Der Arbeitgeber legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein.

Das Urteil:
Das BAG gab ihm teilweise Recht. Im Betriebsverfassungsgesetz ist bei einem Verstoß nur ein Ordnungsgeld vorgesehen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) und eben keine Ordnungshaft. Insoweit ist die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben (BAG, 5.10.2010, 1 ABR 71/09).

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