09.06.2010

Betriebsvereinbarung ist unbedingt einzuhalten

Der Fall: Ein Arbeitgeber und sein Betriebsrat hatten eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geschlossen. Einige Arbeitnehmer überzogen danach die vorgegebene Arbeitszeit. Der Arbeitgeber forderte die Betreffenden daraufhin auf, sich an die vereinbarten Arbeitszeitgrenzen zu halten. Als es trotzdem zu weiteren Arbeitszeitverstößen kam und der Arbeitgeber nicht reagierte, zog der Betriebsrat vor Gericht. Er wollte dem Arbeitgeber verbieten lassen, die Arbeit von Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeitgrenzen weiter zu dulden.

Das Urteil: Der Betriebsrat gewann. Denn der Arbeitgeber hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an die festgelegten Arbeitszeitgrenzen halten. Und gegen diese Durchführungspflicht hat der Arbeitgeber hier verstoßen (LAG Köln, 8.2.2010, 5 TaBV 28/09).

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