18.03.2010

Handwerker zu Hause – Darf ich gehen?

Kennen Sie auch das Problem? Zu Hause stehen Reparatur- oder Umbauarbeiten an. Handwerker kommen und gehen – oder kommen eben nicht, obwohl sie es zugesagt haben. Dürfen Sie in diesen Fällen zu Hause bleiben oder einmal kurz nach Hause „um die Tür aufzuschließen“? Und was ist bei wirklich wichtigen Dingen, z. B. wenn die Gasleitung defekt ist?
Hier die Antwort: Es ist Ihre Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Die Hauptleistungspflicht Ihres Arbeitgebers ist es, Ihnen das Arbeitsentgelt dafür zu bezahlen.
 

Paragraphen, die die vorbezeichneten Fragen beantworten, existieren so nicht. Es gibt nur den § 616 BGB. Darin steht, dass Sie auch weiterhin Ihr Geld bekommen, wenn Sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in Ihrer Person liegenden Grund ohne Ihr Verschulden nicht zur Arbeit kommen können. Dies sind die Fälle des „Sonderurlaubs“, bspw. im Falle der Pflege eines erkrankten Angehörigen oder im Falle einer Beerdigung eines Familienmitglieds.

Aber wie sieht es nun mit Handwerkern aus? Der vorbezeichnete § 616 BGB spricht nur von den Fällen, in denen Sie weiter Ihr Geld erhalten. Daraus lassen sich aber auch verschiedene Grundsätze entnehmen. Sie dürfen der Arbeit nur fern bleiben, wenn Sie „ohne Ihr Verschulden“ an der Arbeitsleistung gehindert sind. Dies ist bei Handwerkern, die Reparaturarbeiten durchführen, jedoch in der Regel nicht der Fall. Hier müssen Sie im Zweifelsfall für eine Vertretung sorgen. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn ein Wasserrohr bricht, oder eine Gasleitung undicht wird. Es ist dann schnelle Hilfe erforderlich. In diesen Fällen erhalten Sie sogar Ihr Entgelt weiter.

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