16.06.2010

Kein Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag

Der Fall: Auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers war der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie anwendbar. Dieser Tarifvertrag sieht vor, dass für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 175% gezahlt wird. Und den hatte der Arbeitgeber bis 2007 auch für den Ostersonntag gezahlt. Seitdem leistete er aber „nur noch“ den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75%. Der Arbeitnehmer klagte nun auf Zahlung der 175 %, denn der Oster- und der Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Deshalb stünde ihm nicht nur der Sonntagszuschlag von 75 %, sondern vielmehr der Feiertagszuschlag von 175 % zu. Außerdem sei eine betriebliche Übung entstanden.

Das Urteil: Der Arbeitnehmer scheiterte aber vor Gericht: Nach Auffassung der BAG-Richter besteht hier kein tariflicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Denn der Ostersonntag ist kein gesetzlicher, sondern „nur“ ein kirchlicher Feiertag. Auch das Argument „betriebliche Übung“ ließen die Richter nicht gelten. Denn der Arbeitgeber hat in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich seine vermeintliche tarifliche Verpflichtung erfüllt, wollte aber keine übertariflichen Ansprüche begründen (BAG, 17.3.2010, 5 AZR 317/09).

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