27.01.2010

Nebentätigkeiten bei Altersteilzeit – Hinzuverdienstgrenze

In der letzten Woche hatte ich eine interessante Frage in diesem Portal gelesen. Ein Leser hat einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen und befindet sich bereits in der Ruhephase. Nun stellt er die Frage, ob er eine Nebentätigkeit während der Freistellungsphase aufnehmen darf.  
Antwort: Das kommt darauf an. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer so viele Nebentätigkeiten aufnehmen, wie er will. Gelegentlich ist in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen geregelt, dass vorher der Arbeitgeber des Hauptbeschäftigungsverhältnisses zu fragen ist. Natürlich darf man mit der Nebentätigkeit keine Wettbewerbstätigkeit zum Hauptbeschäftigungsverhältnis ausüben.

Gleiches gilt auch für einen Altersteilzeitvertrag.

Aber: Handelt es sich um ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz, also mit der staatlichen Forderung durch die Arbeitsagentur, gilt etwas anderes. Die Arbeitsagentur stellt die Erstattung der Aufstockungsleistungen so lange ein, wie der Arbeitnehmer neben der Altersteilzeit eine mehr als geringfügige Nebentätigkeit ausübt. Bis 400 € ist also alles möglich. Dabei ist es unerheblich, ob die Nebentätigkeit eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit darstellt.

Einzige Ausnahme: Der Altersteilzeitler hat in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ständig mehr als geringfügige Nebentätigkeiten ausgeübt.

Als Arbeitnehmer haben Sie die gesetzliche Pflicht Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn Sie die Nebentätigkeiten ausüben. Wie gesagt, dass gilt bei dem durch die Arbeitsagentur geförderten Altersteilzeitmodell. Verschweigen Sie dieses und der Arbeitgeber erhält dadurch eine nicht gerechtfertigte Förderung von der Arbeitsagentur, so kann die Arbeitsagentur von Ihnen als Arbeitnehmer die zu Unrecht geleistete Förderung zurückverlangen.

Zusammenfassung: Handelt es sich um ein durch die Bundesagentur für Arbeit gefördertes Altersteilzeitverhältnis, dürfen Sie maximal 400 € hinzuverdienen. Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber.

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